Wildbewirtschaftungsrichtlinie der Hegegemeinschaft
„Putlitz/ Obere Stepenitz“
Grundlage ist die gemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg – Vorpommern
(Wildbewirtschaftungsrichtlinie) vom 24.09.2001.
Das Ziel der Wildbewirtschaftungsrichtlinie ist der Aufbau und die Erhaltung gesunder, altersklassenmäßig ausgewogener, dem Lebensraum angepasster Bestände aller im Territorium vorkommender Schalenwildarten.
Die von dem Schalenwild verursachten Schäden am Wald und an den land-wirtschaftlichen Kulturen sollen auf ein tragbares Maß begrenzt sein. Die Hege des Schalenwildes umfasst auch die Pflicht zur Sicherung und Verbesserung der natürlichen Äsung in den Lebensräumen. Der Verbesserung des natürlichen Lebensraumes dienen weiterhin die Schaffung von Ruhezonen, Besucher-lenkung sowie die Errichtung und Erhaltung zusätzlicher Äsungsflächen.
In Notzeiten ist im Rahmen gesetzlicher Vorgaben eine artgerechte Fütterung geboten.
In den Anlagen 1 bis 5 sind die Abschusskriterien für die in unserer Hege-gemeinschaft bewirtschafteten Schalenwildarten (Rot-, Dam-, Muffel-, Reh-, u. Schwarzwild) dargelegt. Die Abschussplanvorschläge der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden werden jährlich durch den Vorstand der Hegegemeinschaft geprüft, durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen und zur Bestätigung an die zuständige Jagdbehörde weitergeleitet.
Jedes erlegte männliche und weibliche Stück Rot-, Dam- und Muffelwild ist zur körperlichen Nachweiskontrolle bei einem durch die Hegegemeinschaft bestellten Begutachter vorzuzeigen und das Protokoll dazu ist umgehend beim Vorstand einzureichen. Alle im Territorium der Hegegemeinschaft gestreckten Trophäenträger sind auf der jährlichen Hegeschau vorzuzeigen.
Verstöße gegen die Wildbewirtschaftungsrichtlinie, Straftaten und Ordnungs-widrigkeiten laut Bundes- und Landesjagdgesetz werden der zuständigen Jagd-behörde angezeigt.
Anweisung zur körperliche Nachweisführung bei Rot-, Dam- und Muffelwild und Abschussbestätigung durch einen bestellten Begutachter
Die Meldung eines jeden gestreckten oder verendet gefundenen Stückes Rot-, Dam- und Muffelwildes ist durch den Erleger umgehend, spätestens 12 Stunden nach der Erlegung bzw. Auffindung , bei dem Begutachter für die Abschussbe-stätigung zu erbringen.
Innerhalb von 24 Stunden hat der körperliche Nachweis des Rot-, Dam- und Muffelwildes , bei den Begutachter zu erfolgen.
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Bei der Durchführung des genannten körperlichen Nachweises besteht die nachfolgende Vorzeigepflicht (mit weit geöffneten Unterkiefer):
Wildart u. Altersklasse Vorzeigepflicht von
männl. Rot- u. Damwild (AK 0, I u. II) Haupt mit Trophäe
weibl. Rot- u. Damwild (AK 0, I u. II) Haupt
männl. Rot- u. Damwild (AK III u. IV) Wildkörper mit Haupt u.
Trophäe
männl. Muffelwild (AK 0 u. I) Haupt
männl. Muffelwild (AK II u. III) Wildkörper mit Haupt u.
Trophäe
weibl. Muffelwild (alle AK) Haupt
krankes Wild beiderlei Geschlechts Wildkörper mit Haupt u.
Tröphäe
Der Begutachter für die Abschussbestätigung fertigt ein Protokoll über den körperlichen Nachweis des Erlegten Wildes an und übergibt das Protokoll um-gehend an den Vorsitzenden der Hegegemeinschaft.
Bei der Feststellung des Alters der Stücke wird im Zweifelsfall empfohlen, einen zweiten bestellten Begutachter heranziehen oder den kompletten Unterkiefer nach der Begutachtung sofort an das
Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde (LFE)
Fachbereich Waldentwicklung und Monitoring
Forschungsstelle für Wildökologie und Jagdwirtschaft
Alfred- Möller- Straße 1
16225 Eberswalde
zu senden. Das Ergebnis der Altersermittlung ist sofort dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft vorzulegen.
2. Änderung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie der Hegegemeinschaft „Putlitz/ Meyenburg“
Sanktionen bei Fehlabschüssen gemäß Wildbewirtschaftungsrichtlinie
Dem Erleger wird die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 8 Tagen eine schriftliche Stellungnahme beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist berechtigt bei Verstößen gegen die Wildbewirtschaftungsrichtlinie unverzüglich Sanktionen wie folgt zu erheben:
- Beim männlichen Rotwild:
- 100,00 € Zahlung an die Hegegemeinschaft für Rothirsche der AK I,
- 250,00 € Zahlung an die Hegegemeinschaft für Rothirsche der AK II,
- 3 Jahre Abschusssperre für Rothirsche der AK III- IV, pro Kilogramm Geweihmasse sind zusätzlich 100,00 € an die
Hegegemeinschaft zu zahlen.
- beim männlichen Damwild:
- 50,00 € Zahlung an die Hegegemeinschaft für Damhirsche der AK I,
- 150,00 € Zahlung an die Hegegemeinschaft für Damhirsche der AK II,
- 3 Jahre Abschusssperre für Damhirsche der AK III – IV, je Kilogramm Geweihmasse sind zusätzlich 100,00 € an die
Hegegemeinschaft zu zahlen.
- beim männlichen Muffelwild:
- 50,00 € Zahlung an die Hegegemeinschaft für Widder der AK I,
Bei Fehlabschuss in der AK II:
- 2 Jahre Abschusssperre für Widder der AK III, je 10 cm der durchschnittlichen Schneckenlänge sind zusätzlich 50,00 € an die Hegegemeinschaft zu zahlen.
Ab den 01.01. eines jeden Jagdjahres ist der Abschuss beim männlichen Rot- und Damwild unterhalb der AK 3 und 4 und beim Muffelwild unterhalb der AK III entsprechend der Wildbewirtschaftungsrichtlinie und der Planerfüllung möglich.
Bei einem unberechtigten Überschießen einer Altersklasse bei allen Schalenwildarten wird dieses gemäß der Wildbewirtschaftungsrichtlinie sanktioniert.
Diese 1. Änderung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.03.2017 in Silmersdorf beschlossen und tritt am 01.04.2017 in Kraft.
Gordon Trieb Daniel Kulling
Wildbewirtschaftung Vorsitzender d. Hegegemeinschaft
Bestätigung durch die Untere Jagdbehörde des Landkreises Prignitz:
Perleberg, den ………… ……………………..
Stempel / Unterschift
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Anlage I:
Abschusskriterien für Rotwild
Weibliches Rotwild:
. alle gering sowie nur durchschnittlich entwickelte Kälber
. alle körperlich zu gering entwickelte Alttiere, sowie solche, die geringe Kälber
führen (Trotzdem der Grundsatz Kalb vor Tier!)
. die Erlegung von Alttieren sollte sich auf die Monate November und Dezember
beschränken
. der Kälberabschuss im Monat August sollte sich auf jene Jagdbezirke
beschränken, in denen Wildschäden zu verhüten ist bzw. eine Reduzierung des
Bestandes erforderlich ist (nach Möglichkeit das dazugehörige Tier erlegen)
. die Möglichkeit der Schmaltierbejagung in den Monaten Juni/Juli sollte
bevorzugt auf von Wildschäden bedrohten Land- und Forstwirtschaftsflächen
erfolgen
. durch geeignete Jagdmethoden ist der Großrudelbildung entgegen zu wirken
Abschusskriterien für männliches Rotwild:
Die Bewirtschaftungsrichtlinien sieht eine Einteilung nach Güteklassen nicht mehr vor.
Allgemeine Abschussgründe sind:
. Krankheit
. Dünnstangigkeit (zu geringe Trophäenmasse)
. Stark überalterte Hirsche, die körperlich weit zurückgesetzt haben
. Unabhängig vom Alter können erlegt werden: Hirsch mit Perückengeweih,
Hirsche mit Widdergeweih und Mönche
Keine Abschussgründe sind:
. Abgebrochene Enden bzw. Stangen
. Geringe Auslage
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Abschusshirsche sind:
Altersklasse Alter Kriterien Abschussanteil
0 -1 jährig 45 %
I 1 jährig Spießer unter 30 cm 25 %
Spießlänge (keine
Kronenspießer)
II 2 jährig alle Hirsche bis zum 15 %
geraden Achter
3-4 jährig Hirsche mit weniger als
10-Enden, Eissprossenzehner,
aber keine Kronenzehner
III 5-9 jährig Hirsche mit bis zu 12-Enden 5 %
u. Hirsche mit einseitiger Krone
IV 10 jährig Abschuss möglich, jedoch sollten 10 %
u. älter Hirsche mit überdurchschnittlicher
Geweihausbildung mindestens bis
zum Alter von 12 Jahren geschont
werden
Auf Antrag der Hegegemeinschaft und für deren Mitglieder kann die Untere Jagdbehörde im Abschussplan die Altersklassen I und II sowie die Altersklassen
III und IV für die Jagdbezirke, in die Altersklassen I/II und III/IV zusammenfassen.
Das Geschlechterverhältnis (mämml./weibl.) sollte 45 : 55 sein. Beim Abschuss kann das Geschlechterverhältnis (männl./weibl.) bis zu 30 :70 beantragt werden.
Anlage II:
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Abschusskriterien für Damwild
Abschusskriterien für weibliches Damwild:
. alle gering sowie nur durchschnittlich entwickelten Kälber
. alle körperlich zu gering entwickelten Damtiere sowie solche, die geringe
Kälber führen (Trotzdem der Grundsatz Kalb vor Tier!)
. alte und überalterte Stücke
. die Erlegung von Damtieren sollte in den Monaten November bis Januar
erfolgen
. die Möglichkeit der Schmaltierbejagung im Juli sollte bevorzugt auf von
Wildschäden bedrohten Flächen erfolgen
Abschusskriterien für männliches Damwild:
Die Bewirtschaftungsrichtlinie sieht eine Einteilung nach Güteklassen nicht mehr vor.
Allgemeine Abschussgründe sind:
. Krankheit
. Formfehler in der Schaufelausbildung
. Stark überalterte Hirsche, die körperlich weit zurück gesetzt haben
Keine Abschussgründe sind abgebrochene Stangen und Enden!
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Abschusshirsche sind:
Altersklasse Alter Kriterien Abschussanteil
0 -1 jährig 35 %
I 1 jährig wildbretschwache Spießer, 30 %
Mit an der Basis zu gering
entwickelten Spießen u. einer
Spießlänge unter Lauscherhöhe,
II 2 jährig Knieper mit ungleichen oder zu 15 %
kurzen Stangen (unter 50 cm),
einseitigen, und zu geringen
Schaufelansatz (unter 5 cm Breite)
III 3-7 jährig Hirsche mit Formfehler: 10 %
Dreieckschaufel, Karoschaufel,
Zerrissene Schaufel, O- Schlitze,
Fischbauchschaufel, Hirsche mit
fehlender Aug- oder Mittelsprosse
IV 8 jährig Abschuss möglich, jedoch sollten 10 %
u. älter Schaufler mit deutlich
überdurchschnittlicher Geweih-
ausbildung bis zum Alter 10
geschont werden
Auf Antrag der Hegegemeinschaft und für deren Mitglieder kann die Untere Jagdbehörde im Abschussplan die Altersklassen I und II sowie die Altersklassen III und IV für die Jagdbezirke in die Altersklassen I/II und III/IV zusammenfassen.
Das Geschlechterverhältnis (männl./weibl.) sollte 40 : 60 sein. Beim Abschuss kann das Geschlechterverhältnis (männl./weibl.) bis zu 30 : 70 beantragt werden.
Anlage III: 8
Abschusskriterien für Muffelwild
Altersklasse Alter Kriterien Abschussanteil
männlich AK 0 Lämmer wildbretschwache Stücke
Schneckenlänge weniger
als 15 cm im Dezember
AK 0 u. I
50 %
AK I 1 jährig wildbretschwache Stücke
Schneckenlänge weniger
als 35 cm im Dezember
AK II 2-5 jährig Einwachser, Scheurer, geringe
Auslage kleiner 40 cm, kleiner
Kreisbogendurchmesser, Schnecken-
brüche oder Verluste, unterge-
wichtige Stücke,
AK II u. III
AK III 6 jährig Widder mit bester Veranlagung 50 %
u. älter sollten das Zielalter von 8 Jahren
erreichen!!!
weiblich AK 0 Lämmer vorrangig schwache Stücke
AK 0 u. I 50 %
AK I Schmalschafe vorrangig schwache Stücke
AK II-III 2 jährig vorrangig schwache Stücke AK II u. III
u. älter Zielalter sollte 6 Jahre sein, 50 %
Bemerkungen:
Unbedingt sollten alle schalenkranken Stücke im Rahmen des Abschussplanes
erlegt werden. Dabei sollte das zum Lamm dazugehörige Schaf erlegt werden (Grundsatz Lamm vor Schaf!). Bei der Abschussplanung werden beim weiblichen Wild die AK O und I, beim männlichen Wild die AK 0 und I sowie die AK II und III zusammengefasst.
Das Geschlechterverhältnis (männl./weibl.) sollte 45 : 55 sein. Beim Abschuss kann das Geschlechterverhältnis (männl./weibl.) bis zu 30 : 70 beantragt werden.
Anlage IV: 9
Abschusskriterien für Rehwild
Altersklasse Alter Kriterien Abschussanteil
0 -1 jährig Kitze
AK 0 u. I männlich 60 %
AK 0 u. I weiblich 60 %
I 1 jährig Jährlinge, Schmalrehe,
Zahl- vor Wahlabschuss,
untergewichtige Stücke,
II 2 jährig Zahl- vor Wahlabschuss, männlich 40 %
untergewichtige Stücke, weiblich 40 %
2- 3 jährige, gut veranlagte Böcke sollen
geschont werden!
Zielalter ist 4 Jahre und älter!
Der vorgegebene Rickenanteil sollte von
den alten Stücken her beginnend erfüllt
werden!
Anmerkung:
Bei der Planung des männlichen und weiblichen Abschusses für Rehwild können die Altersklassen O und I zusammen gefasst werden. Aber die Abrechnung muss in den jeweiligen Altersklassen erfolgen.
Anlage V: 10
Abschusskriterien für Schwarzwild
Altersklasse Alter Kriterien Abschussanteil
männl. u. weibl.
0 -1 jährig Frischlinge
Der Schwerpunkt ist auf den
Frischlingsabschuss zu legen!
AK 0 u. I
I 1 jährig Überläufer mindest. 80 %
II 2 jährig 2 bis 4 jährige Bachen und
u. älter Keiler sollen nur bei nachweislich
hohen Wildschäden auf
landwirtschaftlichen Kulturen
bejagd werden!