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Satzung der Hegegemeinschaft

Putlitz/Meyenburg

 

 

§1

Name, Sitz, Zugehörigkeit der Hegegemeinschaft

 

Die nach § 12 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen „ Putlitz/Meyenburg“

 

Sie hat Ihren Sitz im Wohnort des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft.

 

Die Hegegemeinschaft wird gebildet durch die Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer der beitretenden Jagdbezirke.

 

Die Grenzen der Hegegemeinschaft werden in einer Karte die Bestandteil der Satzung ist, dargestellt. Diese Karte ist stets zu aktualisieren.

 

Das Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

 

 

§2

Zweck und Aufgaben der Hegegemeinschaft

 

(1)Zweck der Hegegemeinschaft ist die revierübergreifende, großräumigen Hege und Bejagung des Rot-, Dam-, Muffelwildes im Sinne des §1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Diese umfasst die Einhaltung eines den landwirtschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

 

(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden

 

a) durch Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen,

 

b) durch Abstimmung von gemeinsamer, großräumiger Bewegungsjagden,

 

c) durch Vorbereitung, Unterstützung und Abstimmung von Maßnahmen zur gemeinsamen Ermittlung des Wildbestandes,

 

d) durch Abstimmung und Erstellung eines Gruppenabschussplanes, gegebenfalls mit Untergliederungen für die nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten unter Berücksichtigung der aktuellen Wildschadenssituation,

 

e) durch Hinwirkung auf die vollumfängliche Erfüllung der Abschusspläne,

 

f) durch Kontrolle und Bewertung der Streckenergebnisse nach Anzahl, Alter und Geschlecht,

 

g) durch Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und des vorbeugenden Seuchenschutzes,

 

h) durch Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen der Biotopverbesserung einschließlich der Förderung des Arten-, Natur- und Umweltschutzes sowie zum Schutz des Wildes,

 

i) durch Aufstellung und Umsetzung einheitlicher Bejagungsrichtlinien der nach  Satzung bewirtschafteten Wildarten,

 

j) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den örtlichen Jagdrechtsinhabern,

 

k) durch Fortbildung der Mitglieder,

 

l) durch Förderung von Vereinbarung der Wildfolge,

 

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft

 

(1) Nach 12 Absatz 1BbgJagdG kann Mitglied werden:

 

  1. Pächter als Jagdausübungsberechtigte der im Einzugsbereich gelegenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke
  2. Inhaber oder Pächter als Jagdausübungsberechtigte der im Einzugsbereich gelegenen Eigenjagdbezirke
  3. Im Fall der Eigenbewirtschaftung gemäß §10 Absatz 2 BJagdG die Jagdgenossenschaft, vertreten durch ein von ihr beauftragtes Mitglied.

 

(2) Die Aufnahme in die Hegegemeinschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(3) Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der genehmigten Satzung.

 

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft in der Hegegemeinschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

 

  1. bei Verlust der Eigenschaft nach §3 Absatz 1,
  2. durch Austritt. Die Kündigung muß 3 Monate vor Ablauf eines Jagdjahres erfolgen. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. durch Tod,
  4. durch Ausschluss laut Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

(2) Bei schweren und wiederholten Verstößen gegen die satzungsgemäßen Ziele entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern.

Vor der Entscheidung muss das betreffende Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

(3) Über eine mögliche Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§5

Organe der Hegegemeinschaft

 

 Organe der Hegegemeinschaft  sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Beirat für Wildbewirtschaftung als beratendes Organ.

 

 

§6

Vorstand der  Hegegemeinschaft

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. dem Wildbewirtschafter
  6. dem Beirat für Wildbewirtschaftung als beratendes Organ,
  7. den Jägerschaftsleitern als beratendes Organ.

 

(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Ihm können die notwendig entstandenen Kosten und Auslagen erstattet werden.

 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Hegegemeinschaft zuständig, soweit diese nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich Dritten oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die laufenden Geschäfte erledigt der Vorsitzende. Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter  vertreten die Hegegemeinschaft nach außen.

 

(4) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

 

  1. die Einladung zur Mitgliederversammlung,
  2. die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung,
  3. die Überwachung der Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten,
  4. die Vorlage der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,
  5. die Herstellung und Pflege des Kontaktes mit der unteren Jagdbehörde sowie den Jagdvorständen der beteiligten Jagdgenossenschaften.

 

(5) Der Vorstand koordiniert die unter §2 genannten Aufgaben und hat darüber hinaus zur Aufgabe

 

  1. die Erfassung der bejagdbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen,
  2. die Erfassung jagdstatistischer Daten,
  3. Vorschlag zur Benennung von Sachverständigen für den körperlichen Nachweis des Abschusses gegenüber der unteren Jagdbehörde,
  4. die Berufung einer Bewertungskommission,
  5. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

 

(6) Der Vorstand legt der zuständigen unteren  Jagdbehörde den Vorschlag der Abschlussplanzusammenfassung (Gruppenabschussplan, gegebenenfalls mit Untergliederungen) zur Festsetzung vor.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende einberuft und leitet. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse genügt im Allgemeinen eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über alle Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.

 

 

§7

Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft

 

 

(1) die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

 

  1. Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Beirats für Bewirtschaftung
  2. Wahl und Entlastung von Kassenprüfern,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  4. Beschluss des Haushaltsplanes,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Aufgaben,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  8. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft und die Verwendung des Vermögens,
  10. Beschlussfassung über die Wildbewirtschaftungsrichtlinien und Abschussrichtlinien,
  11. Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan des Rot- Dam-und Muffelwildes zur Vorlage bei der unteren Jagdbehörde,
  12. Beschlussfassung über die Durchführung der alljährlichen Hegeschau.

 

(2) die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr oder sonst auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich in der Tagespresse und im Internet auf den Seiten der Jägerschaften durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist nach Einhaltung der Ladungsfrist in jeden Fall beschlussfähig und wird in nachfolgenden Punkten geregelt.

Zur Mitgliederversammlung einzuladen sind auch die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften, die Eigentümer der verpachteten Eigenjagdbezirke und Vertreter der unteren Jagdbehörde.

 

(3) Mitglieder können sich vertreten lassen, zur Vertretung bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Jedes Mitglied kann nur eine Vertretung auf sich vereinigen.

 

(4) Beschlüsse und Wahlen zu Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und 10 bis 12 erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenden Fläche der Mitglieder der Hegegemeinschaft.

 

Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 8 und 9 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenden Fläche der Mitglieder der Hegegemeinschaft.

 

 

Zur Beschlussfassung muss bei Abstimmung sowohl die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch die einfache Mehrheit der vertretenden Fläche erreicht werden

 

(5) Sind von einem  Jagdbezirk mehrere stimmberechtigte Mitglieder anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen. Diese einheitliche Stimmenabgabe wird als eine Stimme gezählt.

 

(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie werden geheim durchgeführt, wenn dies von einem Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

 

 

§8

Beirat für Wildbewirtschaftung der Hegegemeinschaft

 

 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgebundenen Aufgaben bei der Wildbewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf die Abstimmung und Erfüllung von den Wildbewirtschaftungsrichtlinien kann ein Beirat zur Wildbewirtschaftung berufen werden.

 

(2) Der Beirat für Wildbewirtschaftung hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich der Wildbewirtschaftung.

 

(3) Der Beirat für wird Wildbewirtschaftung setzt sich zusammen aus sachkundigen Vertretern

 

  • Obmann für Rotwildbewirtschaftung
  • Obmann für Damwildbewirtschaftung
  • Obmann für Muffelwildbewirtschaftung

 

(4) Die Mitglieder des Beirates für Wildbewirtschaftung werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen.

 

.

 

 

 

 

 

 

 

§9

Amtsdauer, Wahlen

 

(1) Die Amtsdauer aller Organe die Hegegemeinschaft erstreckt sich auf fünf Jahre. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt ebenfalls für fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl der neuen Organe im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Organ aus, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.

 

(2) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

 

(3) Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Dabei ist der Bewerber gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

 

§10

Beurkundung der Beschlüsse der Hegegemeinschaft

 

 

Über die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Exemplar der Niederschrift der Mitgliederversammlung erhält die zuständige untere Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen zur Kenntnis.

 

Diese beinhaltet:

 

  1. die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung,
  2. den Ort und den Tag der Sitzung,
  3. den Namen und die Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers,
  4. die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder (Teilnehmerliste),
  5. den Gegenstand und das Ergebnis der Beratungen,
  6. den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.

 

Bei Beschlüssen zur Abschlussplanung sind die abgegebenen Daten der anlässlich der Mitgliederversammlung angehörten Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften  gesondert festzuhalten.

 

 

§11

Finanzierung und Aufgaben Hegegemeinschaft

 

(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die Hegegemeinschaft  von den Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Höhe des Beitrages muss im Entwurf des Haushaltsplanes der Hegegemeinschaft begründet sein.

 

 

 

 

(2) die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken.

Persönliche Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. Ausnahmen nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

§12

Hegeschau der Hegegemeinschaft

 

Zum Abschluss des Jagdjahres ist alljährlich mit der Mitgliederversammlung eine Hegeschau durchzuführen. Die Teilnahme aller Jagdausübungsberechtigten laut §3 ist Pflicht.

 

§13

Auflösung der Hegegemeinschaft

 

(1) Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung der Hegegemeinschaft führt der Vorstand die Liquidation durch.

 

(2) Eines nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Reinvermögen ist jeweils anteilig an die Mitglieder auszuschütten.

 

§14

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom (Datum)

 

 

 

 

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am………….. um ………….. in ……………. beschlossen und tritt ab dem 01.04.2014 in Kraft

 

 

 

Unterschriften des Vorsitzenden:_____________________

 

 

 

 

 

 

Bestätigung der unteren Jagdbehörde

des Landkreises Prignitz                                  --------------------------------------

                                                                                  Siegel/Unterschrift

                                  

                                               

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