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Gesetzentwurf
der Landesregierung
Jagdgesetz für das Land Brandenburg
A. Problem
Die Rahmenbedingungen zur Erfüllung der gesellschaftlichen Ansprüche an die
Jagdausübung haben sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert, ohne
dass eine adäquate Anpassung des Jagdrechts damit Schritt gehalten hätte. Auf
diese Weise ist das seit Jahren kaum veränderte bundesdeutsche Jagdrecht zu einem
Anachronismus geworden. Mit der Föderalismusreform I 2006 ist das Jagdrecht
weitestgehend in den Bereich der Abweichungsgesetzgebung aufgenommen
und dessen Modernisierung damit den Ländern überlassen worden. Während andere
Bundesländer inzwischen ihre Jagdgesetze teils grundlegend überarbeitet haben,
erfolgte die letzte grundlegende Änderung des Brandenburger Jagdgesetzes
bereits 2003. Es wird damit seit Jahren den Ansprüchen an ein modernes Landesjagdgesetz
nicht mehr gerecht und ist zwingend vor dem Hintergrund des Klimawandels
zu erneuern. Der Jagd kommt seit je her eine wichtige Rolle im ländlichen
Raum zu. Diese besteht aus heutiger Sicht neben der nachhaltigen Nutzung des
Wildes vor allem darin, die Wildbestände derart anzupassen, dass eine land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich ist und
Wildseuchen präventiv vorgebeugt wird.
Im Bereich der Landwirtschaft wie bei der Erfassung von Wildtierschäden an Hochwasserschutzanlagen
sind Wildschäden vergleichsweise einfach taxier- und damit
ausgleichbar. Ernteverluste stellen heute lediglich monetäre und damit finanziell
ausgleichbare Einbußen dar.
Im Wald stellt sich die Situation hingegen wie folgt dar: Die Forstwirtschaft der vergangenen
300 Jahre war deutschlandweit geprägt vom Anbau mit schnellwachsendem
Nadelholz. Laubholz spielte nur eine untergeordnete Rolle. Nadelbäume werden
gegenüber Laubbäumen deutlich weniger von Rot-, Dam- und Rehwild verbissen.
Erst deutlich erhöhte Wildbestände stellten ein Problem bei der Verjüngung
des Waldes dar. Darüber hinaus war es sowohl in der herrschenden Lehre als auch
in der Praxis selbstverständlich, Kulturen vor Wildverbiss durch Zäune zu schützen.
Die Kosten hierfür trugen die Waldbesitzer.
Mit dem „Phänomen Waldsterben“ trat ab der 80er Jahre des vorherigen Jahrhunderts
der Waldzustand zunehmend in den Fokus der Gesellschaft und Politik. Nicht
nur die Industrieemissionen, sondern auch der praktizierte Waldbau mit vorwiegend
Nadelbäumen, trug zur Bodenversauerung bei. Die Folgen waren instabile Waldbestände
und eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber Stürmen, Insekten und Wetterextremen.
Die Folgen des Klimawandels machen dringender denn je den Umbau der Wälder
erforderlich. Gelingt es nicht rasch, die in Brandenburg nach wie vor vorherrschenden
Kiefernmonokulturen in gemischte, gestufte und damit klimastabile Wälder zu
verwandeln, so steht zu befürchten, dass nicht nur mit dem Verlust von elementaren
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Waldfunktionen, sondern auch mit dem Verlust von Teilen des Waldes an sich ge-rechnet werden muss. Darüber hinaus hat die natürliche Waldentwicklung sowie der Umbau der Wälder in Mischwald positive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. Unter Laubmischwäldern findet eine höhere Grundwasserneubildung als unter rei-nen Nadelwäldern statt, die Verdunstung reduziert sich gegenüber dauergrünen Kiefernmonokulturen und der Anteil des pflanzenverfügbaren Wassers nimmt zu. Vor dem Hintergrund fallender Grundwasserstände seit den 1970er Jahren ist es erforderlich, mit dem Waldumbau einen nachhaltigen Beitrag zur Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes zu leisten. Die Novellierung des Landesjagdgeset-zes stellt somit auch einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Landesnied-rigwasserkonzeptes sowie zum Schutz wasserabhängiger Ökosysteme dar, indem die Steuerungsmöglichkeiten genutzt werden, um die Jagd stärker auf die forstwirt-schaftlichen Belange und Maßnahmen und den Aufwuchs der Naturverjüngung aus-zurichten.
Rund die Hälfte des Brandenburger Waldes (ca. 500.000 Hektar) ist noch nicht kli-maangepasst. Er befindet sich aber aufgrund seiner standörtlichen Lage und seines Alters in einem Zustand, der eine natürliche Waldentwicklung möglich machen würde.
Dieses Ziel ist durch einen aktiven „Umbau“ der Wälder mittels Pflanzungen aus verschiedenen Gründen nicht zu erreichen. Zum einen sind in Baumschulen aufge-zogene und anschließend in den Wald gepflanzte Bäume lange nicht so wider-stands- und anpassungsfähig wie natürlich verjüngte Bäume und Sträucher, die sich ihren Standort „selbst aussuchen“ und kleinklimatische und kleinstandörtliche Vor-teile besser nutzen können. Zum anderen ist es allein aufgrund der begrenzten Pflanzen- und Saatgutverfügbarkeit unmöglich, die Hälfte des Waldes in Branden-burg künstlich zu verjüngen. Ganz und gar unmöglich wäre es, dieses zu finanzie-ren. Über derzeit laufende Förderprogramme werden je Jahr ca. 400 Hektar Wald aktiv umgebaut. Viel zu wenig, um in absehbarer Zeit das Ziel von einer halben Million Hektar zu erreichen.
Der Wald in Brandenburg besitzt derzeit noch genügend natürliche Kräfte, sich selbst zu verjüngen, was in naturbelassenen Ökosystemen ein normaler Vorgang ist. Das natürliche Verjüngungspotential ist derart breit gefächert, dass sich auf den meisten Standorten ein gemischter Wald verjüngen würde, auch wenn zurzeit der Altbestand nur aus Kiefern besteht.
Allerdings kann die natürliche Waldverjüngung in Brandenburg nicht von allein und ohne Schutzmaßnahmen aufwachsen. Den Grund hierfür belegen die Daten der 3. Bundeswaldinventur bzw. die parallel durchgeführte Landeswaldinventur. Da-nach werden in Brandenburg im Bundesvergleich die meisten jungen Bäume (51 Prozent) vom Wild verbissen. Erst bei einem Wildverbiss von deutlich unter 20 Prozent kann der Wald von allein aufwachsen. Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass in Brandenburg aufgrund von Standort und Klima im Vergleich zum Bundesdurchschnitt nur geringe Ausgangszahlen an natürlich aufkommenden Pflanzen vorhanden sind. Hier wiegt der Wildverbiss daher umso schwerer.
Studien belegen deutlich den Einfluss unzureichender Bejagung auf die Entwick-lung der Wälder (vgl. u. a. Bio-Wild Projekt 2022, Projekt Zielorientierte Jagd 2016, R. KORNDER 2014).
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Zudem haben Schäden durch jagdbare Wildtiere – insbesondere Wildschweine – an Hochwasserschutzanlagen, insbesondere Deichen und Dämmen, in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Wühlschäden führen zu Gefährdungen der Stand-sicherheit von Hochwasserschutzanlagen und des nachhaltigen Schutzes der Be-völkerung vor Hochwasser. Der monetäre Schaden beziffert sich regelmäßig auf sechsstellige Beträge (2020: ca. 1,2 Millionen Euro ohne Biberschäden) und ergibt sich aus den Aufwendungen für die Schadensbeseitigung und für präventive Maß-nahmen wie Wildschutzzäune.
Die Ursachen hierfür liegen im Jagdrechtssystem. Die letzten grundlegenden Re-formen fanden in den Jahren 1848 bzw. 1850 sowie 1934 statt. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diesen strukturellen Mangel, der zu unüberwindbaren Interes-senkonflikten führt, teilweise heilen. Das Recht, die Jagd auszuüben (Jagdaus-übungsrecht) soll deutlich mehr Waldbesitzern als bisher eingeräumt werden.
Auf das Instrument der Abschussplanung soll in diesem Gesetzentwurf verzichtet werden. Abschusspläne wurden 1934 in das Jagdrecht aufgenommen, um die Ab-schusshöhen des Schalenwildes (Hirsche, Rehe und Wildschweine) zu begrenzen. Diese Funktion erfüllen sie bis heute und stehen einer bedarfsgerechten Absenkung des Rot- und Damwildbestandes entgegen. Abschusspläne sind nicht dafür geeig-net, höhere Abschüsse behördlich durchzusetzen. Gleichzeitig stellt die Abschuss-planung einen sehr hohen Bürokratieaufwand dar. Für alle anderen Wildarten gab es noch nie Abschusspläne.
Der Fülle an Vorschriften im Jagdrecht stehen vergleichsweise wenig aktenkundige Verstöße gegenüber. Das liegt darin begründet, dass die Jagd im Verborgenen stattfindet und die Öffentlichkeit von ihr wenig erfährt. Den unteren Jagdbehörden ist es unmöglich, die Vorschriften zu überwachen. Es ist daher die Frage zu beant-worten, welchen Sinn Vorschriften machen, die nicht kontrolliert werden können. Auch muss die Frage beantwortet werden, welche Vorschriften überhaupt erforder-lich sind, um eine tierschutz- und zielgerechte Jagdausübung zu gewährleisten. Das bisherige Jagdrecht in Deutschland und in Brandenburg überlässt im Wesentlichen den Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter) die Ent-scheidung und Möglichkeit, wieviel Wild erlegt wird. Es war und ist praktisch nicht möglich, Jäger gegen ihren Willen über Verwaltungsverfahren oder vertragliche Ver-fahren zu zwingen, Wild zu erlegen. Dabei betrifft diese zentrale Frage der Gestal-tung der Abschüsse ausschließlich und unmittelbar die Eigentümer der jeweiligen Grundfläche, die wiederum fast alle von der Jagdausübung ausgeschlossen sind. Es ist daher dringend geboten und an der Zeit, diese Entscheidung und praktische Möglichkeit direkt zurück in die Hände der Eigentümer zu geben. Waldwirtschaft und Jagd gehören in eine Hand.
B. Lösung
2003 wurde das Jagdrecht in Brandenburg zuletzt novelliert, ohne grundlegende Änderungen vorzunehmen. Folgende Prämisse stand der Neufassung in der Kabi-nettvorlage voran: „Der vorliegende Entwurf soll (…) Mängel beheben und die Er-reichung des Zieles "Reduzierung der Schalenwildbestände" durch mehr Flexibilität und klarere Regelungen besser ermöglichen ohne die anderen Ziele des § 1 des Bundes− und des Landesjagdgesetzes zu vernachlässigen“. Neunzehn Jahre spä-ter muss festgestellt werden, dass die Wildbestände weder gesunken noch die Waldschäden ein verträgliches Maß erreicht haben. Es hat daher wenig Sinn, an
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der Grundkonstruktion und dem damit innewohnenden Interessenkonflikt festzuhal-ten und davon auszugehen, dass eine notwendige Änderung der Lage eintritt. Vor diesem Hintergrund ist eine grundlegende Neuordnung und Entbürokratisierung des Jagdrechts erforderlich. Die staatliche Intervention in Form eines Gesetzes ist da-rauf zu beschränken, tatsächliche Probleme zu lösen, die ohne das Gesetz nicht zu lösen wären. Der Schutz des Wildes rechtfertigt heute nicht mehr diesen Verwal-tungsaufwand. Die Praxis hat gezeigt, dass die Jagdausübungsberechtigten ge-meinsam mit den modernen Jägern eigenverantwortlich den Wildbestand schützen können. Die Abschaffung des Rehwildabschussplans 2014 hat dies jüngst bewie-sen. Galt der Rehwildabschussplan bis zu diesem Jahr als Garant für einen intakten Rehwildbestand, hat sich gezeigt, dass es ohne eine staatliche Abschussplanung zu keiner grundlegenden Veränderung gekommen ist, außer das sehr viel Bürokra-tie eingespart wurde. Die Jägerinnen und Jäger schießen immer so viel Wild, wie sie es für richtig halten. Dies bedeutet keine existentielle Gefahr für das Wild. Im Gegenteil. Das Wild kann sich in Brandenburg nur selbst gefährden. Die hohen Be-standsdichten begünstigen Seuchen oder Krankheiten bzw. führen dazu, dass sich der Lebensraum verschlechtert.
Um den systembedingten Interessenkonflikt aufzulösen, der besteht, wenn Jäger auf fremden Grund und Boden jagen, ist die Eigentümerposition unbedingt zu stär-ken. Eigentümer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Flächen ab einem Ge-samtgrundbesitz von 10 Hektar sollen über das Jagdausübungsrecht verfügen. Da-mit wird ihnen das zentrale Element zur Verhinderung von Wildschäden auf Flächen in ihrem Eigentum in die Hände gegeben.
Mit diesem grundlegenden Paradigmenwechsel wird den Ansätzen des Wissen-schaftlichen Beirates für Waldpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefolgt, der in seinen Gutachten „Eckpunkte der Waldstrategie 2050“ (2020) und „Die Anpassung von Wäldern und Waldwirtschaft an den Klimawandel“ (2021) feststellt: „Ein zentrales Hindernis für ein effizientes Wildtiermanagement zur Verbesserung der Verjüngungssituation im Wald ist die Tatsache, dass die Jagdausübung vielfach in der Hand von Jägern liegt, die bei der Jagd Entspannung vom beruflichen Alltagsstress und Erholung in der Natur suchen und dem Waldzu-stand gegenüber der Jagd keinen Vorrang einräumen“. „Um die verschiedenartigen Ziele von Waldeigentümern in Bezug auf die Jagd, vom Wald als Kulisse für Jagd-freuden bis hin zur Jagd als Instrument für eine artenreiche Waldverjüngung, befrie-digen zu können, sollte man sich vom Leitbild eines mittleren Managements mit all den heute gebräuchlichen undefinierten Begriffen wie „landeskulturellen Bedürf-nisse“, „gesunder Wildbestand“, „ausgeglichenes Geschlechterverhältnis“ verab-schieden und diese durch moderne Ziele aus Erkenntnissen der Wildbiologie, des Tierschutzes und der Waldökologie ersetzen. Wenn hierdurch der Spielraum für alle Waldbesitzer deutlich erweitert würde, würde es auch zu einer höheren Variabilität der Managementstrategien auf der Fläche sowie zu Unterschieden in den Wilddich-ten kommen“. „Eine erfolgreiche Verjüngung gemischter Wälder ist ohne ange-passte Wildbestände nicht zu realisieren. Diese sind nur durch eine konsequente und effiziente Bejagung möglich, die an den Zielen der Waldbesitzer orientiert sein sollte.“ „Zusätzlich sind die Jagdgesetze so anzupassen, dass Waldbesitzer die Möglichkeiten haben, die Wildbestände in ihren Wäldern so anzupassen, dass die Verjüngung aller Baumarten auch ohne Verbissschutzmaßnahmen möglich ist“.
Der Gesetzentwurf belässt zunächst die Grundkonstruktion des Jagdrechts: Eigen-jagden blieben Eigenjagden und in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken jagen wei-ter die Jagdpächter. Allerdings soll den Eigentümern von Flächen größer 10 ha die
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Möglichkeit eingeräumt werden, die Jagd auf ihren Flächen selbst zu gestalten und aus der Jagdgenossenschaft auszutreten.
Der Tierschutz wurde 2002 als Staatszielbestimmung verankert. Daher ist er bei der Jagdgesetzgebung in besonderem Maße zu berücksichtigen. Vor diesem Hinter-grund wurden die Nachsuche kranken Wildes, die Wildfolge, die Fangjagd und der Abschuss wildernder Hunde und Katzen einer Prüfung unterzogen. Unter Abwä-gung der verschiedenen Interessen und der aktuellen Faktenlage wurde eine neue Bewertung vorgenommen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Jagd mit Tot-schlagfallen zukünftig in Brandenburg nicht mehr erlaubt ist. Der Abschuss von Hun-den und Katzen im Rahmen des Jagdschutzes wird abgeschafft. Außerdem sind Arten aus dem Jagdrecht zu entlassen gewesen. Für deren Bejagung gibt es keinen vernünftigen Grund mehr. Sie bedürfen eines dauerhaften Schutzregimes. Ein un-mittelbarer Eingriff in die Populationen dieser Arten durch eine Bejagung ist nicht zu rechtfertigen.
Darüber hinaus ist das bestehende Jagdrecht von Vorschriften zu bereinigen, die nicht ansatzweise kontrollier- und durchsetzbar sind und somit lediglich die Bürger und Bürgerinnen sowie die Verwaltung belasten.
C. Rechtsfolgenabschätzung
I. Erforderlichkeit
Die erforderlichen Änderungen lassen sich nur über ein Gesetz herbeiführen. Dem Land Brandenburg steht für den Bereich des Jagdrechts – mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine – die verfassungsrechtliche Gesetzgebungskom-petenz zu.
II. Zweckmäßigkeit
Die unzureichende Verjüngung des Waldes steht dessen Erreichen einer Kli-mastabilität entgegen. Vorrangiges Ziel muss die Schaffung und dauerhafte Si-cherung strukturreicher, klimastabiler und ökologisch hochwertiger Waldökosys-teme sein. Wälder gelten als anfälliger für die Auswirkungen des Klimawandels, je weniger naturnah sie sind. Die aktuelle Situation im Wald zeigt, dass insbe-sondere naturferne nadelholzdominierte Waldbestände anfällig sind für Wind-wurf und Dürre und in der Folge auch mit Insektenbefall gerechnet werden muss. Im Gegensatz dazu gelten strukturreiche Waldbestände mit einer großen Vielfalt an Arten, Strukturen und Lebensräumen als wesentlich besser anpassungsfähig an zukünftige Herausforderungen. Eine große Bedeutung haben dabei die hei-mischen Laubbaumarten. Laubwälder gelten ganz allgemein als weniger anfällig gegen Windwürfe, sie leisten einen höheren Beitrag zur Grundwasserneubildung und damit zum Landschaftswasserhaushalt und reduzieren durch ein feuchteres Waldinnenklima die Gefahr von Waldbränden.
Der vorliegende Gesetzentwurf versetzt die Eigentümer bejagbarer Flächen ab einem Grundbesitz von 10 Hektar in die Lage, unmittelbar über das Jagdaus-übungsrecht Einfluss auf die Wildschadenssituation ihrer Flächen zu nehmen und so eigenverantwortlich das Aufwachsen einer artenreichen Naturverjüngung
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sicherzustellen. Damit wird der besonderen Eigentumsstruktur des Privatwaldes Rechnung getragen. Aufwendige behördliche Verfahren werden somit obsolet und bisherige Interessenkonflikte zwischen Jagenden und Eigentümern abge-schafft.
Der Schwellenwert von 10 Hektar Grundbesitz stellt eine Gruppengrenze bei den Waldbesitzern dar. Während Waldbesitzern unter 10 Hektar oftmals die Bewirt-schaftung ihres Besitzes aus unterschiedlichen Gründen schwer fällt, ist die Gruppe über 10 Hektar Waldbesitz regelmäßig in der Lage, den Wald eigenstän-dig und zielgerichtet zu bewirtschaften, am Markt teilzunehmen und die Waldbe-wirtschaftung strategisch auszurichten. Gleichzeitig besitzen die Waldbesitzer mit Eigentum über 10 Hektar 61 Prozent des gesamten Privatwaldes, während sie von der Anzahl nur 7 Prozent der Waldbesitzer ausmachen.
III. Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt zu einem erheblichen Bürokratieabbau bei. Der behördliche Aufwand reduziert sich gegenüber der aktuellen Jagdgesetzge-bung deutlich.
Gegenüber der bisherigen Gesetzgebung entfallen 26 Verwaltungsvorgänge, die zu einer einfachen Aufgabenreduzierung führen und zwei Aufgabenkom-plexe, die zu einer erheblichen Verminderung des Verwaltungsaufwandes führen (Abschussplanung, Umgang mit Jagdpachtverträgen).
Im Gegenzug kommt auf die unteren Jagdbehörden nur eine neue Aufgabe hinzu. Im Gegensatz zum bisherigen Jagdrecht können nun mehr Grundeigen-tümer unterhalb der vormaligen Eigenjagdgrenze das Jagdausübungsrecht selbst ausüben oder ausüben lassen. Hierfür kommen maximal 6.300 Waldbe-sitzer und eine unbekannte Anzahl von Besitzern landwirtschaftlicher Flächen in Frage. Ihre Anzeigen auf Eigenbejagung (§ 7 Abs. 1) sind entgegenzunehmen und zu prüfen. In Summe wird allerdings bei Weitem nicht der Umfang der weg-fallenden Aufgaben und Genehmigungstatbestände erreicht werden.
D. Verfahrensbeteiligte im Sinne des Kapitels I Nummer 1 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landta-ges nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg
Der Entwurf wurde im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahrens zugeleitet an:
Landkreistag Brandenburg e. V.
Jägerallee 25
14469 Potsdam
Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.
Stephensonstraße 4
14482 Potsdam
E. Zuständigkeiten
Zuständig ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Lan-des Brandenburg.
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Gesetzentwurf für ein
Jagdgesetz für das Land Brandenburg
(Landesjagdgesetz – BbgJagdG)
Vom ...
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Gesetzeszweck
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Wild
§ 6 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
§ 7 Ausübung des Jagdrechtes auf Eigentumsflächen, Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter
§ 8 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 9 Jagdgenossenschaften
§ 10 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 11 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
§ 12 Stadtjägerinnen und Stadtjäger
§ 13 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein
§ 14 Jagdabgabe
§ 15 Sachliche und örtliche Verbote
§ 16 Jagdgatter
§ 17 Fallenjagd
§ 18 Meldepflicht
§ 19 Abschussregelung
§ 20 Invasive Arten
§ 21 Jagdzeiten
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§ 22 Schießleistungsnachweis
§ 23 Nachsuche
§ 24 Jagdhunde
§ 25 Überjagen von Jagdhunden
§ 26 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd
§ 27 Wildseuchen
§ 28 Wegerechte
§ 29 Fütterung
§ 30 Aussetzen und Auswildern von Wild
§ 31 Fernhalten des Wildes, Wildschaden, Ausschluss
§ 32 Wildschadensschätzer
§ 33 Jagdbehörden
§ 34 Landesjagdbeirat
§ 35 Strafvorschriften
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Vollzug Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
§ 38 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
§ 39 Verbot der Jagdausübung
§ 40 Allgemeine Auskunftspflicht
§ 41 Übergangsregelungen
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
(2) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Sie schließt die Ausbildung von Hunden für die Jagd ein. Die tierschutzgerechte Tötung von Wild erfolgt in der Regel mit Schusswaffen. Ist dies aus Gründen der Sicherheit nicht möglich aber eine Tötung dennoch erforderlich, so können blanke Waffen zur Anwendung kommen.
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(3) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Fe-derwild sich anzueignen.
(4) Für verendetes Schalenwild besteht für die Jagdausübungsberechtigten die Pflicht zur Aneignung und Beseitigung aus Gründen der Verkehrssicherheit (Unfall-wild) oder wenn das Fallwild aufgrund seiner Lage oder seines Zustandes die All-gemeinheit belästigen kann.
§ 2
Anwendungsbereich
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechts-verordnungen und die Vorschriften des § 38 a und die Ordnungswidrigkeiten des § 39 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar.
§ 3
Gesetzeszweck
(1) Dieses Gesetz regelt die Jagdausübung.
(2) Wild als Teil der natürlichen Lebensgemeinschaft soll durch die Jagdausübung möglichst wenig in seinem natürlichen Verhalten beeinflusst werden.
(3) Die Jagdausübung ist kein Selbstzweck. Sie sichert die ordnungsgemäße Durchführung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und wahrt die Belange der Wasserwirtschaft, insbesondere des Hochwasserschutzes, indem die Wildbestände auf ein Maß reguliert werden, das keine bedeutenden Schäden aufkommen lässt. Dabei sind die Wildbestände durch die Jagdausübung dem jeweiligen Lebensraum anzupassen.
(4) Die Jagdausübung ist so durchzuführen, dass Schäden in der Feldflur weitest-gehend vermieden werden und im Wald die Verjüngung (Naturverjüngung, Saat und Pflanzung) an jeder Stelle aufwachsen und sich zu stabilen und klimaangepassten Wäldern entwickeln kann.
(5) Die Jagdausübung trägt durch an den jeweiligen Lebensraum angepasste Wild-tierpopulationen ihren Teil zur Seuchenprävention bei.
(6) In besiedelten oder befriedeten Gebieten soll die Jagd dazu beitragen, Eigen-tumsbelange mit denen des Wildes in Einklang zu bringen.
(7) In ihrem Bestand bedrohte heimische Wildarten sind zu schützen, ihre Popula-tionen zu stärken und ihre Lebensräume zu erhalten und zu verbessern.
(8) Die Nutzung von Bestandteilen des Wildes, wie Wildbret oder Felle, sind Teil der legitimen Jagdausübung.
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§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist der Jagdausübungsberechtigte der Träger des Jagdausübungsrechts, das sind Jagdgenossenschaften oder Eigentümer von bejagbaren Grundflächen mit mindestens zehn Hektar zusammenhängender Gesamtfläche in Brandenburg, die keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören;
2. ist das Jagdausübungsrecht das Recht des Eigentümers, die Jagd selbst aus-zuüben oder ausüben zu lassen;
3. ist der Jagdhund ein für die Jagd geprüfter und damit brauchbarer Hund; hierzu zählen auch Hunde in der Ausbildung bis zum abgeschlossenen dritten Lebens-jahr;
4. sind Federwild dem Jagdrecht unterliegende Vögel;
5. sind Raubwild Fuchs, Steinmarder, Dachs, Waschbär, Mink, Marderhund;
6. sind Schalenwild Rot-, Dam-, Muffel, Elch-, Sika-, Reh-, und Schwarzwild;
7. gilt das Jagdjahr vom 1.4. bis 31.3 des Folgejahres;
8. ist Nachtzeit die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis einein-halb Stunden vor Sonnenaufgang;
9. ist Nachsuche das Verfolgen von krankem oder verletztem Wild in der Regel mit einem oder mehreren Jagdhunden;
10. sind ein Nachsuchengespann Hunde, Hundeführer und bis zu zwei Hilfskräfte;
11. ist die Gesellschaftsjagd das planmäßige Zusammenwirken von mehr als vier Schützen ohne die Hinzurechnung von Treibern und anderen Helfern, bei der das Wild durch Menschen und/oder Hunde gezielt beunruhigt wird (Bewegungs-jagd in Form von Treibjagd oder Drückjagd);
12. ist die Hetzjagd eine Jagd mit dem Ziel, das Wild durch auf Sicht jagende Hunde fassen zu lassen;
13. ist eine Vergrämungsjagd eine Maßnahme des Wildtiermanagements, die mit jagdlichen Methoden durch wiederholte Störung das Vertreiben von Wildtieren bewirken soll;
14. ist eine Kirrung eine Stelle, an der Futter angeboten wird, um Wild anzulocken;
15. sind Ästlinge noch nicht voll flugfähige Jungvögel nach dem Verlassen des Nes-tes;
16. sind Wildmanagement Maßnahmen, die das Verhalten und die Populationsent-wicklung von Wildtieren beeinflussen;
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17. ist ein Fangschuss die Schussabgabe auf nahe Distanz auf krankes oder ver-letztes Wild, das sich nicht mehr oder nur noch langsam bewegen kann.
§ 5
Wild
Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen sind:
Elchwild (Alces alces L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon Temminck),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon Pallas),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus Pallas),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Steinmarder (Martes foina Erxleben),
Dachs (Meles meles L.),
Waschbär (Procyon lotor L.),
Mink (Neovison vison Schreber),
Marderhund (Nyctereutes procyonoides Temminck),
Stockente (Anas platyrhynchos L.),
Graugans (Anser anser L.),
Kanadagans (Branta canadensis L.),
Nilgans (Alopochen aegyptiaca L.),
Höckerschwan (Cygnus olor Gmelin),
Ringeltaube (Columba palumbus L.).
§ 6
Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
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(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht dem Land zu.
(3) Eigentümern von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarer Grundfläche im Land Brandenburg ab einer zusammenhängenden Größe von zehn Hektar steht vorbehaltlich § 7 das Jagdausübungsrecht auf ihren Flächen zu. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flä-chen unterbrechen nicht den Zusammenhang. . Das Jagdausübungsrecht kann vom jeweiligen Eigentümer selbst oder von seinen Beauftragten wahrgenommen wer-den.
(4) Eigentümer von Flächen können sich zu einer zusammenhängenden Gesamt-fläche von mindestens zehn Hektar zusammenschließen und stehen damit Eigen-tümern nach Absatz 3 gleich. Absatz 3 Satz 2 gilt gleichermaßen.
§ 7
Ausübung des Jagdrechtes auf Eigentumsflächen, Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter
(1) Flächen, auf denen die Jagd durch die Eigentümer oder ihre Beauftragten aus-geübt werden soll, sind spätestens einen Monat vor Beginn des Jagdjahres der un-teren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die Eigentümer sowie einen ak-tuellen Eigentumsnachweis enthalten. Die Ausübung des Jagdausübungsrechts gilt nach Anzeige und Beginn des darauffolgenden Jagdjahres unbegrenzt bis zum Wi-derruf durch die Eigentümer. Mit dem Widerruf fallen die Flächen mit Beginn des auf den Widerruf folgenden Jagdjahres an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder das angegliederte Eigentum zurück.
(2) Bei Flächen nach Absatz 1, die zuvor einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an-gehörten, haben die Eigentümer zusätzlich die Jagdgenossenschaft schriftlich zu informieren. Mit dem Beginn des auf die Anzeige folgenden Jagdjahres erlischt für den Zeitraum der Eigenbejagung die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft.
(3) Bei Flächen, nach Absatz 1, die zuvor einem anderen Eigentum angegliedert wurden, haben die Eigentümer zusätzlich den Eigentümer schriftlich zu informieren.
(4) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde einen verant-wortlichen Jäger zu benennen. Dieser verantwortliche Jäger ist in allen die Jagdaus-übung betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklä-rungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen bevollmächtigt und stellt für die untere Jagdbehörde den Ansprechpartner dar.
§ 8
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung bilden ei-nen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Davon ausgenommen sind Grundstücke nach § 6 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1, bei denen der oder die Eigentü-mer das Jagdausübungsrecht selber wahrnehmen.
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(2) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts den Jagdgenossenschaften zu.
(3) Wild- und Jagdschäden auf Grundstücken der Jagdgenossenschaft trägt die Jagdgenossenschaft.
(4) Gemeinschaftliche Jagdbezirke können sich zusammenschließen, wenn die Mehrheit der betroffenen Jagdgenossenschaften dies beschlossen haben.
(5) Unterliegen Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes aufgrund ih-rer Lage (Exklaven), Form oder Größe überwiegende dem jagdlichen Einfluss der sie umgebenden Grundflächen, die nicht Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind, so kann die untere Jagdbehörde diese Grundflächen aus dem gemeinschaft-lichen Jagdbezirk ausgliedern und zur Bejagung an die Grundflächen eines anlie-genden Eigentümers angliedern. Mit der jagdlichen Angliederung geht sowohl das Recht zur Bejagung als auch die Wildschadensersatzpflicht über. § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 7 Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 9
Jagdgenossenschaften
(1) Alle Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bil-den eine Jagdgenossenschaft. Der Jagdgenossenschaft steht das Jagdausübungs-recht für ihre Flächen zu. Der Jagdgenossenschaft steht es frei, wie sie das Jagdausübungsrecht ausübt oder ausüben lässt.
(2) Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetz. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde. Die Jagd-genossenschaft wird von der Verwaltung des Landes bei der Umsetzung ihrer Auf-gaben unterstützt.
(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch ihren Jagdvorstand gerichtlich und außer-gerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von den Mitgliedern der Jagdgenossen-schaft zu wählen.
(4) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwe-senden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Be-schlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit).
(5) Die Jagdgenossenschaft stellt eine Satzung auf. Die Satzung und die Änderun-gen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde. Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung gemäß der Bekanntmachungs-verordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechts-verbindlich.
(6) Die Satzung muss insbesondere festlegen
1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft;
2. das Gebiet der Jagdgenossenschaft;
3. Zusammensetzung des Jagdvorstandes;
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4. die Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können;
5. Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung;
6. die Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Vorstandes (Jagdvorstand);
7. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft;
8. Verfahren zur Vermeidung erheblicher Wildschäden bei der Abschussplanung und bei Abschussvereinbarungen insbesondere auf den Flächen einzelner Mit-glieder.
(7) Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entste-hung eine Satzung beschlossen oder an die aktuelle Rechtslage angepasst, so setzt die untere Jagdbehörde die Satzung fest.
(8) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen. Im Jagdkataster sind alle bejagbaren Flächen aufzulisten und die bekannten Eigentümer der bejagbaren Flächen (Mitglieder) zu erfassen. Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet ein digita-les Flächenkataster zu führen und den jeweils aktuellen Stand der unteren Jagdbe-hörde zu übermitteln.
(9) Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzen-den und mindestens zwei Beisitzern besteht.
(10) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung eines Reinertra-ges der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Mitglieder nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn dies nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich zu Pro-tokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
(11) Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes von dem bzw. von der hauptamtlichen Bürger-meister/-in, bei amtsangehörigen Gemeinden von dem bzw. von der Amtsdirektor/in wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft setzt die untere Jagdbehörde über die Wahrnehmung der Geschäfte in Kenntnis.
(12) Endet die Amtszeit des Jagdvorstandes, ohne dass ein neuer Jagdvorstand gewählt wurde, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Amtszeit dieses geschäftsführenden Vorstandes endet spätestens mit Ablauf des Geschäftsjahres, welches der ursprünglichen Amtszeit folgt.
(13) Der Vorstand einer Forstbetriebsgemeinschaft darf die Mitglieder der Forst-betriebsgemeinschaft vertreten, soweit diese Mitglieder mit ihren Flächen der Jagd-genossenschaft zuzuordnen sind und von der Forstbetriebsgemeinschaft eine Ver-tretungsvollmacht vorliegt. Die Vertretungsvollmacht ist der Forstbetriebsgemein-schaft vom Mitglied der Jagdgenossenschaft schriftlich zu erteilen. Sie kann schrift-lich widerrufen werden. Der Widerruf der Vertretungsvollmacht wird erst wirksam, wenn sie dem Vorstand der Jagdgenossenschaft bekannt gemacht worden ist.
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§ 10
Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
(1) In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Sie können keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören.
(2) Befriedete Bezirke sind
1. im Zusammenhang bebaute Ortsteile;
2. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit sol-chen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
3. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Gebäude gemäß Nummer 2 anschließen und durch eine Einfriedung begrenzt oder sonst vollständig abge-schlossen sind;
4. Friedhöfe und Bestattungswälder;
5. Wildgehege und Zoos;
6. Grün-, Sport- und Erholungsanlagen;
7. Eisenbahnanlagen, Kraftfahrstraßen und Bundesautobahnen sowie Parkplätze;
8. Golfplätze;
9. vollständig eingefriedete Grundstücke;
10. dem Bergrecht unterliegende Flächen;
11. Photovoltaikanlagen;
12. Häfen;
13. militärisch genutzte Flächen (mit Ausnahme von Truppen- und Standortübungs-plätzen), sofern Betretungsverbot für bestimmte Personengruppen besteht und diese ganz oder teilweise durch eine Einfriedung begrenzt sind;
14. ganzjährig oder saisonal genutzte Flugplätze;
15. behördlich gesperrte Flächen.
§ 11
Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, im Eigen-tum einer natürlichen Person stehen und für die kein Recht zur Jagdausübung ge-mäß § 6 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 geltend gemacht worden ist, sind auf Antrag des Grundeigentümers zur Befriedung aus ethischen Gründen durch die untere Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung).
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(2) Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wild-schäden,
2. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3. des Schutzes vor Tierseuchen oder
4. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm ge-hörenden Grundstück duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ei-nen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
(3) Der Antrag auf Befriedung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Jagdbehörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung weiterer Betroffener vorauszugehen.
(4) Die Befriedung erfolgt mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagd-genossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Sat-zes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Scha-dens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht. Liegt kein Jagdpachtvertrag vor, so erfolgt die Befriedung mit Beginn des folgenden Jagdjah-res.
(5) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.
(6) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Über-gang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der unteren Jagdbehörde. Der Grund-eigentümer hat den Eigentumswechsel der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn
1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Ver-zicht auf die Befriedung erklärt oder
2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Aus-übung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
(7) Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf die Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die
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Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen, wenn ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt wer-den und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrens-rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.
(8) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für be-friedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Ver-kehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage ge-gen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigen-tümer der Anordnung nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde für dessen Rech-nung die Jagd ausüben lassen.
(9) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehö-ren, hat der Grundeigentümer einer befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftli-chen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.
(10) Der Grundeigentümer einer befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Er-satz von Wildschäden.
(11) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Nachsuche nach Absatz 8 dem für die Nachsuche verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten oder Eigen-tümer zu.
(12) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einer eigen bejagten Fläche auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwen-den.
§ 12
Stadtjägerinnen und Stadtjäger
(1) Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, Eigentümer oder Nutzungs-berechtigte von Grundstücken in befriedeten Bezirken in Fragen des Wildtiermana-gements und der Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes zu beraten und zu unterstüt-zen. Das kann die Jagdausübung einschließen.
(2) Die Gemeinden können in befriedeten Bezirken Stadtjägerinnen oder Stadtjä-ger einsetzen. Jagdhandlungen sind zulässig, wenn sie Bestandteil der Beauftra-gung sind, präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen und der oder die Ei-gentümer zugestimmt haben. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-heit oder Ordnung, insbesondere zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen oder zur Vermeidung von erheblichen Schäden an Sachen können auch Jagdhandlun-gen ohne Zustimmung der oder die Eigentümer durchgeführt werden. Bei Durchfüh-rung von Jagdhandlungen steht das Aneignungsrecht dem Stadtjäger zu.
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(3) Als Stadtjäger wird anerkannt, wer einen gültigen Jahresjagdschein der Bun-desrepublik Deutschland besitzt und eine erfolgreiche Ausbildung zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger absolviert hat.
(4) Die untere Jagdbehörde kann auf befriedeten Flächen Jagdscheininhabern Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine be-stimmte Zeit genehmigen, solange die Gemeinden auf diesen Flächen keine Stadt-jäger eingesetzt haben. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem die Jagdhandlung gestattet wurde. Die Genehmigung erlischt, wenn die Gemeinde von ihrem Recht, Stadtjäger einzusetzen, Gebrauch gemacht hat.
(5) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Prüfung, Anerkennung und Aufgaben von Stadtjägern zu erlassen. Zuständig ist die oberste Jagdbehörde.
§ 13
Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein
(1) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 15 Absatz 5 Bundesjagdgesetz eine Prüfungs-ordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. Ferner können Bestimmun-gen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber, deren Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen getroffen werden.
(2) Der Jahresjagdschein, der Jugendjagdschein und der Falknerjagdschein wer-den von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich der An-tragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der unteren Jagdbehörde, um eine Prüfung von § 17 Absatz 1 Nummer 2 Bundesjagdgesetz zu ermöglichen. Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen an Personen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesre-publik ist die untere Jagdbehörde zuständig, in der die Jagd ausgeübt werden soll.
(3) Der Jahresjagdschein und der Falknerjagdschein werden mit einer Geltungs-dauer für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungs-dauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt.
(4) Bei der Erteilung von Jagdscheinen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind (Ausländerjagdscheine), kann die untere Jagdbehörde gemäß § 15 Absatz 6 Bundesjagdgesetz Ausnahmen von § 15 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes machen, wenn der Bewerber ausreichend jagdliche Kenntnisse durch eine gültige, beglaubigte und übersetzte Jagdberechti-gung seines Heimatlandes nachweist.
(5) Für die Erteilung von Jagdscheinen nach Absatz 4 sowie für die Erteilung von Jagdscheinen für die im Ausland lebenden Deutschen ohne Wohnsitz in Deutsch-land ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Jagd ausgeübt werden soll.
(6) Das für Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an eine Vereinigung der Jäger als sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn
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1. diese zuverlässig ist,
2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
3. gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechtes über die Jägerprüfung eingehalten werden.
Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbe-halt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öf-fentlich bekannt zu machen.
§ 14
Jagdabgabe
(1) Mit der Gebühr für den Jahres- oder Tagesjagdschein wird vom Jagdscheinin-haber durch die unteren Jagdbehörden eine Jagdabgabe erhoben. Die Jagdabgabe soll ausschließlich für Projekte und Vorhaben verwendet werden, die der Jagd die-nen und regelmäßig die Möglichkeiten einzelner Jäger oder deren Vereinigungen finanziell überschreiten. Sie wird von der obersten Jagdbehörde verwaltet und aus-gereicht. Insbesondere sollen gefördert werden
1. Inventuren über den Zustand des Wildes und seines Lebensraumes;
2. wildökologische Forschungen;
3. Schießstände und Trainingseinrichtungen für das jagdliche Schießen;
4. Erfassung des Zustandes des Lebensraumes gemäß § 19 Absatz 3.
(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falk-nerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur ein-mal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.
(3) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen und Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus der Jagdabgabe zu erlassen.
§ 15
Sachliche und örtliche Verbote
(1) Es ist verboten
1. mit nicht bleifreier Munition auf Wild zu schießen,
2. mit Schrot (Ausnahme Fangschuss), Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfei-len auf Schalenwild zu schießen,
3. auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; ausgenommen ist der Fang-schuss,
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4. auf Schalenwild (außer Rehwild) mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 Millimeter zu schießen; im Kaliber 6,5 Millimeter und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 Meter (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben; ausgenommen ist der Fangschuss,
5. auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen sind die Bau- und Fallenjagd sowie die Abgabe von Fangschüssen,
6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und gefangenes Wild, zur Nachtzeit zu erle-gen,
7. Federwild mit den in Artikel 8 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Mitteln, Einrichtungen oder Methoden zu verfolgen oder zu töten,
8. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasser-fahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung mit Erlaub-nis der zuständigen Behörde, wenn die Belange des Tierschutzes gewahrt wer-den,
9. die Hetzjagd auf Wild auszuüben, ausgenommen ist die Nachsuche,
10. im Umkreis von 250 Metern, gemessen vom Zugangsbereich, an Wildgrünbrü-cken (Querungshilfen) und entsprechenden Wildunterführungen die Jagd aus-zuüben, ausgenommen ist die Nachsuche,
11. die Baujagd mit einem Hund am Naturbau auszuüben, es sei denn, sie ist er-forderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 können erweitert oder eingeschränkt werden, so-weit dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. Besondere Gründe sind insbe-sondere Gründe der Tierseuchenbekämpfung, die Vermeidung erheblicher land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Schäden, die Vermeidung von Schäden an was-serwirtschaftlichen Anlagen, die Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte, der Schutz der Wildtiere, der Tierschutz, wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecke oder die Störung des biologischen Gleichgewichts. Die oberste Jagdbehörde ist für das Verfahren zuständig.
(3) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des Einzelfalles die öffentli-che Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stört oder das Leben von Menschen gefährdet, darf nicht gejagt werden.
§ 16
Jagdgatter
(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zweck der Jagd ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Gatter zur Haltung von Wildschweinen für die Ausbildung von Jagdhunden sowie bestehende Gatter zur Sicherung von Natur- und Artenschutzprojekten.
(2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.
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§ 17
Fallenjagd
(1) Bei der Verwendung von Fallen ist ein tierschutzgerechter Fang sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere vermieden werden. Es dürfen nur Fallen verwendet werden, deren Bauart zugelas-sen ist und die auf ihre zuverlässige Funktion überprüft sind.
(2) Es ist ausschließlich die Verwendung von Lebendfangfallen erlaubt. Lebend-fangfallen müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehr-ten Fang gewährleisten.
(3) Die Zeit zwischen Fang und Erlegung ist so kurz wie möglich zu halten. Maß-geblich ist hier der jeweilige Stand der Technik bei der Fangüberwachung.
(4) Die Anlage und der Betrieb von Saufallen bedürfen der vorherigen Anzeige bei der unteren Jagdbehörde.
(5) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Standards und Bauart bestimmter Fallen für die jewei-ligen Wildarten zuzulassen sowie Regelungen zur Funktionenüberprüfung zu erlas-sen.
(6) Lebendfangfallen, die nicht den Standard gemäß Rechtsverordnung nach Ab-satz 5 erfüllen, dürfen längstens bis zum Ende des Jahres 2026 eingesetzt werden.
§ 18
Meldepflicht
(1) Zusammenstöße zwischen Kraftfahrzeugen und Wild hat der Fahrer unverzüg-lich der zuständigen Leitstelle für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophen-schutz (Feuerwehr), der nächsten Polizeidienststelle oder dem Jagdausübungsbe-rechtigten zu melden. Dies gilt auch, wenn sich das Wild scheinbar unverletzt ent-fernt.
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer verletztes oder verendetes Wild findet.
§ 19
Abschussregelung
(1) Der Abschuss des Wildes durch die Jäger ist so durchzuführen, dass weder die ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft beeinträchtigt noch die je-weilige Wildtierpopulation gefährdet wird.
(2) Der Abschuss des Schalenwildes ist so durchzuführen, dass Schäden, insbe-sondere an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen weitgehend vermieden werden.
(3) Im Wald muss an jeder Stelle das Aufwachsen der Verjüngung des Waldes (Na-turverjüngung, Saat und Pflanzung) gewährleistet sein, damit dieser sich zu stabi-lem und klimaresilientem Wald entwickeln kann. Grundlage für diese Beurteilung
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sind Waldinventuren, insbesondere die Ergebnisse der Inventur Verjüngungszu-stands- und Wildeinflussmonitoring sowie die Einschätzung der unteren Forstbe-hörde.
(4) Wird aufgrund der Roten Liste für gefährdete Arten festgestellt, dass eine Wildart in ihrem Bestand im Land Brandenburg gefährdet, stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht ist, so erlässt die oberste Jagdbehörde eine Pflicht zur Erstel-lung eines Abschussplanes für diese Wildart und für bestimmte Regionen. Diese Wildart darf für die Dauer ihrer Gefährdung nur noch im Rahmen eines Abschuss-planes bejagt werden oder ist gänzlich mit der Jagd zu verschonen. Die Abschuss-pläne werden von der obersten Jagdbehörde für bestimmte Regionen von den un-teren Jagdbehörden aufgestellt und sind für den betroffenen Jagdausübungsbe-rechtigten bindend.
(5) Die Jagdausübungsberechtigten, die Grundeigentümer gemäß § 7 Absatz 1, die Stadtjäger sowie die Jäger nach § 12 Absatz 4 haben über das erlegte Wild sowie über das Unfall- und Fallwild eine Jagdstreckenstatistik zu führen. In der Jagdstre-ckenstatistik sind mindestens die Wildart, der Erlegende und das Erlegungsdatum zu vermerken. Die Jagdstreckenstatistik ist tagesaktuell und ab dem 1. April 2024 elektronisch zu führen. Die Jagdstreckenstatistik ist der unteren Jagdbehörde jeder-zeit auf Verlangen zur Einsicht zu übermitteln, ab dem 1. April 2024 elektronisch.
(6) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren der Abschuss-planung nach Absatz 4 und das Verfahren der Jagdstreckenstatistik vorschreiben.
§ 20
Invasive Arten
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit dessen Zustimmung für den Jagdbe-zirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutz-gesetz festgelegt worden sind, von der unteren Jagdbehörde ganz oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zuläs-sigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übri-gen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Managementmaßnah-men nach § 40e Bundesnaturschutzgesetz nicht verpflichtet. Die Sätze 1 und 2 gel-ten entsprechend für Maßnahmen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasi-ver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4. November 2014, S. 35) für die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.
(2) Soweit die Durchführung von Managementmaßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdausübungsberechtigten übernommen wird oder soweit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß aus-führt, trifft die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdausübungsberechtigten die notwendigen Anordnungen; sie kann insbesondere die Durchführung der Maß-nahmen übernehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung beauftragen. Maß-nahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Benehmen mit dem Jagdaus-übungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt.
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(3) Führt der Jagdausübungsberechtigte die Maßnahmen nicht selbst durch, hat er die Durchführung der Maßnahmen durch Dritte entschädigungslos zu dulden.
(4) § 21 Absatz 3 ist zu beachten.
§ 21
Jagdzeiten
(1) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird durch Rechts-verordnung ermächtigt, Zeiten festzulegen, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten) und/oder in denen das Wild mit der Jagd zu verschonen ist (Schonzeiten).
(2) Wild außerhalb der Jagdzeit oder ganzjährig geschontes Wild darf nicht erlegt, lebend gefangen oder deren Eier oder deren Entwicklungsformen (z. B. Ästlinge) gesammelt werden.
(3) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.
(4) Für Ausnahmegenehmigungen in den Fällen des Absatzes 2 ist die oberste Jagdbehörde zuständig. In befriedeten Bezirken kann die Entscheidung auf die un-tere Jagdbehörde übertragen werden. Entscheidungen, die Federwild betreffen, er-gehen im Einvernehmen mit der für Naturschutz jeweils zuständigen Behörde.
§ 22
Schießleistungsnachweis
(1) Bei einer Gesellschaftsjagd haben alle Teilnehmenden einen Schießleistungs-nachweis, der der jeweiligen Jagdausübung mittels Büchsen- oder Schrotmunition auf der Gesellschaftsjagd entspricht und nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und dem Jagdleiter oder der Jagdleiterin auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Als Schießleistungsnachweis gilt die schriftliche Bestätigung einer Übungsstätte oder eines ausrichtenden Vereins über die Leistungserbringung gemäß den Vorga-ben nach Absatz 2.
(3) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung die praktischen Anforderungen an den Schießleistungsnachweis und das Verfahren zum Nachweis des Schießleistungsnachweises näher zu bestim-men.
§ 23
Nachsuche
(1) Krankes oder verletztes Wild ist zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden unverzüglich nachzusuchen und, unabhängig in welchem Jagdbezirk es sich befin-det, zu erlegen.
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(2) Wechselt krankes Wild über die Eigentumsgrenze oder über die Grenze eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, so ist die Nachsuche auch unter Mitführung gela-dener Schusswaffen und mit Jagdhunden unverzüglich fortzusetzen. Sofern es möglich ist, soll der jeweilige Jagdausübungsberechtige informiert werden, ohne die Nachsuche abzubrechen. Ist dies nicht möglich, muss der Jagdausübungsberech-tigte im Anschluss über die Nachsuche und deren Ergebnis informiert werden. Die Verantwortung für die Nachsuche bleibt bei dem Jagdausübungsberechtigten, auf dessen Eigentum oder in dessen Jagdbezirk die Nachsuche begann.
(3) An der grenzüberschreitenden Nachsuche darf eine weitere Person teilnehmen. Diese ist ebenfalls berechtigt, eine geladene Schusswaffe und Jagdhunde mitzu-führen.
(4) Gelangt das Nachsuchengespann zum kranken oder verletzten Stück, so ist es unter Wahrung der Sicherheit unverzüglich zu erlegen.
(5) Das Wild (Wildbret, Aufbruch, Trophäe) gehört dem Jagdausübungsberechtig-ten, auf dessen Grundstück das Wild verletzt wurde oder die Nachsuche begann.
(6) Die Nachsuche ist mit Verweis auf §§ 10 und 11 in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und Hausgärten. Dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in die-sen Fällen das Aneignungsrecht zu.
(7) In Gebäuden ist eine Nachsuche nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtig-ten zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.
§ 24
Jagdhunde
(1) Bei jeder Jagd sind Hunde, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben, in genügender Zahl bereit zu halten und bei Bedarf zu verwenden. Für die Nachsuche auf Wild sind entspre-chend brauchbare Hunde bereit zu halten und zu verwenden.
(2) Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer werden anerkannt.
(3) Jeder Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde auf Verlangen einen für die Nachsuche zur Verfügung stehenden jagdlich brauchbaren Hund nach-zuweisen.
(4) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der jagdlichen Brauch-barkeit von Hunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie deren Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln.
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§ 25
Überjagen von Jagdhunden
Das Überjagen von Jagdhunden ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Flächen bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführ-ten Gesellschaftsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens eine Woche vor Beginn angekündigt wurde. Wenn es die jagdausübungsberechtigte Person der angrenzenden Fläche verlangt, dürfen die auf der Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestab-stand von 200 Metern zur Grenze geschnallt werden.
§ 26
Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd
Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und auf Rechnung der Jagd-genossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen sowie die Jagdausübung durch andere Jagdscheininhaber verbieten, wenn und solange
1. Für ein Gebiet der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt werden kann;
2. Der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 39 an der Jagdaus-übung gehindert ist oder wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte o-der die an seiner Stelle verantwortliche Person trotz wiederholter Aufforderung weiterhin zuwiderhandelt;
3. Nach Aufforderung der unteren Jagdbehörde eine verantwortliche Person als Bevollmächtigter nicht benannt wird oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der unteren Jagdbehörde nicht nachkommen;
4. Nach Erlöschen eines Jagdpachtvertrages die Jagd nicht ausgeübt wird;
5. Über die Rechtsgültigkeit oder die Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist, soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreites keine Vereinbarung für die Dauer des Streites besteht oder keine gerichtliche Anordnung vorliegt;
6. Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen bestehen; in diesem Fall er-folgt die Anordnung nur für die strittigen und, soweit dies aus Gründen der öf-fentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, für die unmittelbar angren-zenden Flächen.
§ 27
Wildseuchen
Bestehen Anhaltspunkte für eine Wildseuche, so hat der Jagdausübungsberech-tigte dies unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen. Sie erlässt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
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§ 28
Wegerechte
Wer auf die zur Jagdausübung befugten Flächen nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke oder Grundstücke in Jagdaus-rüstung, auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg ent-schädigungslos befugt.
§ 29
Fütterung
(1) Die Fütterung oder Kirrung von Wild ist verboten.
(2) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflä-chen sowie Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann in bestimmten Fällen, insbesondere für wissen-schaftliche Versuche, Wiederansiedlungsprojekte oder für die Fallenjagd auf Schwarzwild Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(4) Die Verabreichung von Medikamenten an Wild bedarf der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.
§ 30
Aussetzen und Auswildern von Wild
(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist verboten.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 kann die oberste Jagdbehörde insbesondere aus fol-genden Gründen zulassen:
1. wissenschaftliche Zwecke;
2. Wiederansiedlungsprojekte heimischer oder ehemals heimischer Wildarten;
3. Unterstützung bedrohter Wildtierpopulationen.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann bestimmen, dass nach Absatz 2 ausgesetztes Wild für einen bestimmten Zeitraum nicht bejagt werden darf und legt hierfür die räumliche Begrenzung fest.
(4) Das Aufnehmen, die tiermedizinische Versorgung, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes richtet sich nach den Regelungen des Tierschutz-rechts. Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bleibt unberührt. Wildtiere dürfen nur in das Gebiet wieder ausgewildert werden, aus dem sie ent-nommen worden sind und wenn sie auf das Überleben in freier Natur ausreichend vorbereitet sind.
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§ 31
Fernhalten des Wildes, Wildschaden, Ausschluss
(1) Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberech-tigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsbe-rechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nut-zungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
(2) Auf Flächen, die zum Schutz gegen das Eindringen von Schalenwild eingezäunt sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, eingewechseltes Wild heraus zu treiben oder vorbehaltlich des § 21 Absatz 3 zu erlegen. Gelingt dies innerhalb von 72 Stunden nach Aufforderung nicht, ist der Eigentümer oder dessen Beauf-tragter befugt, das Wild im Zaun zu erlegen und sich entschädigungslos anzueig-nen.
(3) Zur Schadenabwehr auf Ackerkulturen und Grünlandflächen gegenüber Feder-wild sind Vergrämungsjagden der Bestandesreduktion vorzuziehen.
(4) Nutzungsberechtigte haben für Grundflächen, die geeignet sind, dass ein Wild-schaden im Sinne dieses Gesetzes entstehen könnte, auf Anfrage des Jagdaus-übungsberechtigten an der Vermeidung möglicher Wildschäden mitzuwirken. Die Mitwirkung an der Wildschadensvermeidung kann durch die Bekanntgabe des An-bauplanes gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten, der Duldung von jagdli-chen Ansitzeinrichtungen in ortsüblichem Umfang und in der Anlage von Schuss-schneisen innerhalb und am Rand von Ackerkulturen in vertretbarem Umfang be-stehen. Die Anlage von Schussschneisen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Nutzungs- und dem Jagdausübungsberechtigten.
(5) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so entsteht ein ersatz-pflichtiger Wildschaden. Dieser umfasst auch getrennte, aber noch nicht eingeern-tete Erzeugnisse eines Grundstücks. Ersatzpflichtig ist die jeweilige Jagdgenossen-schaft.
(6) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte be-messen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Fest-stellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirt-schaftsjahr ausgeglichen werden kann.
(7) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschä-digte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden ge-troffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(8) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Al-leen, einzelnstehenden Bäumen außerhalb des Waldes oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die oberste Jagdbehörde legt den Umfang der erforderlichen Schutzvorrichtungen in einer Richtlinie fest.
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(9) Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.
(10) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.
(11) Die Jagdgenossenschaft haftet gegenüber dem Grundstückseigentümer o-der Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entste-henden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der durch ihre Beauftragten oder Jagdgäste entsteht.
§ 32
Wildschadensschätzer
(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde entsprechende Sachverständige als Wildschadensschätzer.
1. Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden im Wald bestellt die untere Jagd-behörde als Schätzer Personen, die ein forstliches Studium abgeschlossen ha-ben und einen anerkannten Lehrgang für Wildschadensschätzer absolviert ha-ben.
2. Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlichen Kulturen bestellt die untere Jagdbehörde Personen, die eine landwirtschaftliche Ausbil-dung abgeschlossen haben und einen anerkannten Lehrgang für Wildscha-densschätzer absolviert haben.
3. Zur Abschätzung von Wildschäden an wasserwirtschaftlichen Anlagen bestellt die untere Jagdbehörde Personen, die eine wasserwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen und einen anerkannten Lehrgang für Wildschadensschätzer ab-solviert haben.
(2) Die untere Jagdbehörde bestellt die Schätzer nach den Absätzen 1 und 2 wi-derruflich für fünf Jahre mit dem Auftrag zur unparteiischen und gewissenhaften Er-füllung ihrer Aufgabe. Die Bestellung gilt für das gesamte Land Brandenburg. Gründe für den Widerruf nach Satz 1 sind insbesondere Zweifel an der Unpartei-lichkeit und Unzuverlässigkeit der Schätzer.
(3) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näheres zum Verfahren der Bestellung sowie Bestimmun-gen über den Umfang und die Höhe der Aufwandserstattung der Wildschadens-schätzer zu erlassen.
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§ 33
Jagdbehörden
(1) Der Vollzug der §§ 15 bis 18a des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen obliegt den Jagdbehörden. Werden wesentliche Belange von Natur und Landschaft, des Waldes und der Binnenfischerei berührt, sind die im Zustän-digkeitsbereich der Jagdbehörde befindlichen Behörden auf vergleichbarer Verwal-tungsstufe durch Anhörung zu beteiligen.
(2) Jagdbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Das für die Jagd zuständige Mit-glied der Landesregierung ist oberste Jagdbehörde. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Betrifft eine Entscheidung die Zuständigkeit mehrerer untere Jagdbehörden, so ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der erhebli-chere Anteil liegt. Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Jagdbehörde.
§ 34
Landesjagdbeirat
(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet, in dem die Eigentümer und Landnutzer angemessen vertreten sein sollen. Der Landesjagdbei-rat berät die oberste Jagdbehörde in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er ist vor wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Beratungsaufga-ben rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Das für Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Ein-zelheiten über die Zusammensetzung und Befugnisse und die Bestellung der Mit-glieder des Landesjagdbeirates sowie die Aufwandsentschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung festzulegen.
§ 35
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 4 Wildtiere erlegt,
2. entgegen § 21 Absatz 2 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont oder
3. vorsätzlich entgegen § 21 Absatz 3 ein Elterntier bejagt.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1. entgegen § 1 Absatz 2 Wild tötet, ohne eine Schusswaffe oder eine blanke Waffe zu verwenden,
2. entgegen § 1 Absatz 4 Schalenwild nicht beseitigt,
3. ohne Genehmigung die Jagd auf befriedeten Bezirken ausübt,
4. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 1 mit Munition auf Wild schießt, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik abgibt,
5. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Schalenwild schießt (Ausnahme Fangschuss),
6. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 auf Rehwild mit Büchsenpatronen schießt,
7. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 4 auf Schalenwild (außer Rehwild) schießt,
8. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 5 auf Wild mit Pistolen oder Revolvern schießt,
9. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 6 Wild zur Nachtzeit erlegt,
10. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 7 Federwild verfolgt oder tötet,
11. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 8 Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen erlegt,
12. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 8 Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen erlegt,
13. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 9 die Hetzjagd auf Wild ausübt,
14. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 10 die Jagd im Bereich von Wildgrünbrücken ausübt,
15. entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 11 die Baujagd am Naturbau ausübt,
16. entgegen § 15 Absatz 3 die Jagd ausübt,
17. entgegen § 16 Absatz 1 Jagdbezirke oder Teile davon zum Zwecke der Jagd eingattert,
18. entgegen § 17 Absatz 1 Fallen verwendet, deren Bauart nicht zugelassen oder deren Funktion nicht überprüft sind,
19. entgegen § 17 Absatz 2 Fallen verwendet, die nicht lebend fangen,
20. entgegen § 17 Absatz 3 die Zeit zwischen Fang und Erlegung länger andauern lässt, als nach dem Umstand erforderlich war,
21. entgegen § 17 Absatz 3 nicht den jeweiligen Stand der Technik bei der Fang-überwachung verwendet,
22. entgegen § 17 Absatz 4 Saufallen anlegt oder betreibt, ohne diese zuvor bei der unteren Jagdbehörde angezeigt zu haben,
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23. entgegen § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
24. entgegen § 19 Absatz 5 keine Streckenliste oder nur unvollständig führt,
25. entgegen § 19 Absatz 5 der unteren Jagdbehörde die Streckenliste nicht auf Verlangen zur Einsicht vorlegt,
26. entgegen § 21 Absatz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
27. entgegen § 22 Absatz 1 an Gesellschaftsjagden ohne gültigen Schießleistungs-nachweis teilnimmt,
28. entgegen § 22 Absatz 1 als Leiter einer Gesellschaftsjagd eine Jagd durchführt, ohne zuvor die Schießleistungsnachweise kontrolliert zu haben,
29. entgegen § 22 Absatz 1 als Leiter eine Gesellschaftsjagd durchführt, bei der ein oder mehrere Teilnehmer keinen Schießleistungsnachweis nachgewiesen ha-ben oder besitzen,
30. entgegen § 22 Absatz 2 eine Bestätigung über einen Schießleistungsnachweis ausstellt, ohne dass die hierfür vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden,
31. entgegen § 23 Absatz 1 krankes oder verletztes Wild nicht unverzüglich nach-sucht,
32. entgegen § 24 Absatz nicht ausreichend Jagdhunde bereit hält oder einsetzt,
33. entgegen § 24 Absatz 3 seiner Pflicht zum Nachweis eines Jagdhundes nicht nachkommt,
34. entgegen § 25 eine Gesellschaftsjagd durchführt, bei der Hunde überjagen, ohne dass zuvor die Jagd gegenüber dem Jagdnachbarn fristgerecht angekün-digt wurde,
35. entgegen § 25 entgegen dem Verlangen des Jagdnachbarn Jagdhunde weniger als 200 m von der Jagdgrenze schnallt,
36. entgegen § 27 Absatz 1 Anhaltspunkte einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde meldet,
37. entgegen § 28 das Betreten oder Befahren nicht duldet,
38. entgegen § 29 Wild füttert oder kirrt,
39. entgegen § 29 Absatz 4 ohne Genehmigung Wild Medikamente verabreicht,
40. entgegen § 30 Wild ohne Genehmigung nach Absatz 2 in der freien Natur aus-setzt,
41. entgegen § 30 Absatz 3 Wild bejagt,
42. entgegen § 30 Absatz 4 Wildarten fremdländischer Herkunft ansiedelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
26 Bearbeitungsstand: 03.03.2022 10:59 Uhr
§ 37
Vollzug Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
(1) Gegenstände auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
§ 38
Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
1. nach § 35 dieses Gesetzes,
2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches oder
3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdschei-nes an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weite-rem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zu-gleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter dro-henden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art bege-hen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.
§ 39
Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden
1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder
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2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirk-sam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht ein-gerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im An-schluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu beleh-ren.
§ 40
Allgemeine Auskunftspflicht
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Er-füllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ist für die Erteilung von Auskünften eine elektronische Übermittlung möglich, so hat diese auf elektroni-schem Wege zu erfolgen.
(2) Das für die Jagd zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften
1. über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse,
2. über Auskunftspflichten im Rahmen der Tierseuchenprävention- und Bekämp-fung,
3. zum Datenschutz und der Weitergabe an Berechtigte sowie zur
4. Durchführung von Inventuren in Bezug auf den Wildbestand und dessen Le-bensraum zu erlassen.
(3) Die oberste Jagdbehörde erstellt und veröffentlicht eine jährliche Jagdstatistik zur Streckenentwicklung der Wildarten, zu den Jagdbezirken, den im Land jagenden Personen inklusive der Jägerausbildung, zum Jagdhundewesen und zur Verwen-dung der Mittel aus der Jagdabgabe.
§ 41
Übergangsregelungen
Zum Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Jagdbezirke (Eigen-jagden oder gemeinschaftliche Jagdbezirke) werden einschließlich ihrer An- oder Abgliederungen unverändert übergeleitet.
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§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I/03, Nr. 14], S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 33) außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg (PO Jagdaufseher) vom 15. März 1995 (GVBl. II/95, Nr. 38, S. 396) tritt außer Kraft.
(3) Die Verordnung Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle des Wildhan-dels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildÜV) vom 25. März 1996 (GVBl. II/96, Nr. 20, S. 250) tritt außer Kraft.
(4) Die Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten vom 1. April 1994 (GVBl. II794, Nr. 27, S. 322) tritt außer Kraft.
(5) Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 28. Juni 2019 (GVBl. II/19, Nr. 45) tritt außer Kraft.
Potsdam, den
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Prof. Dr. Ulrike Liedtke
Bearbeitungsstand: 03.03.2022 10:59 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der wichtigste Ansatz im Gesetzentwurf zielt darauf ab, einem Teil der Waldbesitzer das zentrale Mittel zur Verhinderung von Wildschäden im Wald unmittelbar in die Hand zu geben. Damit werden Interessenkonflikte aufgelöst, die bisher einer erfor-derlichen Reduktion des Wildbestandes durch die Jagdpächter im Wege standen.
Die Ursachen für die Interessenkonflikte zwischen Eigentümern und Jägern liegen im Jagdrechtssystem.
Im Zuge der Deutschen Revolution 1848 wurde das Recht der Landesherren, auf den Feldern der Bauern zu jagen, aufgehoben. Von nun an waren die Grundeigen-tümer selbst befugt, Wildschäden durch Rehe, Hirsche oder Wildschweine mit jagd-lichen Mitteln abzuwehren. Die Jagd wurde mit dem Eigentum an Grund und Boden vereint. Jagen durften daher nur die Eigentümer. Die Wildbestände sanken nach 1848 vielerorts in kurzer Zeit auf ein verträgliches Maß. Nur kurze Zeit später setzte sich allerdings die Reaktion aus Adel und Bürgertum durch. Ihnen war auf großer Fläche die Jagd vorenthalten, weil sie wenig oder kein Land besaßen und damit die Jagd nicht ausüben konnten. Bereits 1850 wurde für das heutige Brandenburg ein neues Gesetz erlassen. Dieses beließ die Koppelung des Jagdrechts als zentrale Errungenschaft der 1848er-Revolution an Grund und Boden, führte allerdings den juristischen Begriff des Jagdausübungsrechts ein. Dieser gilt bis heute unverändert im Jagdrecht fort. Dieser besagt, dass das Jagdrecht lediglich ein Recht ist, dieses aber nur ausgeübt werden darf, wenn eine Person 75 Hektar zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche besitzt. In Brandenburg ist diese Grenze auf 150 Hektar heraufgesetzt. Über einen derartigen Flächenbesitz verfügte damals nahezu keiner und daran hat sich bis heute nichts geändert. Heute besitzen in Brandenburg beispielsweise weniger als 99 Prozent der Waldbesitzer weniger als 75 bzw. 150 Hektar zusammenhängende Fläche und dürfen demzu-folge auf ihren eigenen Flächen nicht jagen.
Jagten vor 1848 die Landesherren auf dem Grundbesitz der bäuerlichen Landbe-völkerung, so tat dies ab 1850 aufgrund der Änderung der jagdrechtlichen Bestim-mungen die bürgerliche Mittelschicht. Nur sie konnte es sich leisten, die durch die gesetzliche Mindestgröße gebildeten Reviere zu pachten und zu bejagen. Die grundbesitzende Landbevölkerung war wieder von der Jagdausübung auf ihren ei-genen Flächen ausgeschlossen. Sie war weder finanziell noch zeitlich in der Lage, Jagdreviere in dieser Größenordnung von mindestens 75 bzw. 150 Hektar zu pach-ten und damit zu bejagen. Das ist bis heute so gesetzlich festgeschrieben mit der Folge, dass es der überwiegenden Mehrheit der Waldbesitzer bis heute nicht erlaubt ist, auf ihren eigenen Flächen zu jagen. Stattdessen jagen dort oft Menschen, für die die Jagd ein Hobby oder Prestige ist. Da sie in aller Regel nicht Eigentümer der von ihnen bejagten Flächen sind, sind die Ziele der Eigentümer nicht die Ihren. Im Gegenteil. Die Jagdpächter sind an hohen Wildbeständen interessiert. Sie machen die Jagd interessant und begehrenswert. Hohe Dichten an Rot- und Damwild si-chern darüber hinaus eine entsprechende Anzahl an Hirschen mit großen Tro-phäen. „Das Problem mit Jagdpächtern ist systemimmanent: Für ein attraktives Re-vier greifen Pächter tief in die Tasche: Jagdpacht, Berufsjäger, Fütterungen. An der Vermeidung von Wildschäden sind sie primär nicht interessiert. Bei Rotwild sind
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ihnen starke Hirsche und gute Brunft im Revier wichtig. Das erfordert einen ausrei-chenden Grundbestand. Für eine attraktive Bockjagd bei Rehen halten sie sich im Rehabschuss zurück, füttern im Zweifelsfall Rehe im Winter.“ (Zitat: Deutscher Jagdverband „Lösungsansätze im Forst-Jagd-Konflikt“ 2020).
Die vielen Eigentümer, die selbst aufgrund ihrer geringen Flächengröße nicht jagen dürfen, sind kraft Gesetz zu Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen. Diese juristische Person vertritt das Jagdausübungsrecht sämtlicher kleiner Grundeigen-tümer einer Gemeinde bzw. Gemarkung. Aufgrund der Vielzahl der Mitglieder in den Jagdgenossenschaften, die jeweils aus vielen kleinen Eigentümern bestehen, ist die Durchsetzungskraft einzelner Waldbesitzer gering. Der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht zwar die Möglichkeit offen, die Jagd selbst durchführen zu lassen, allerdings ist dies nur eine theoretische Möglichkeit. Eine Einigung über eine Eigenbejagung in der Genossenschaftsversammlung her-beizuführen, ist in Brandenburg – bis auf eine Ausnahme – noch nicht erreicht wor-den. Die Verpachtung des Jagdausübungsrechts an Dritte (Jäger, Jagdpächter) ist hingegen einfacher und hinsichtlich der gerechten Verteilung der Pachterlöse über die Flächenanteile konfliktfrei möglich.
Ein weiterer Aspekt macht eine Einigung innerhalb der Jagdgenossenschaft hin-sichtlich einer waldfreundlichen Jagd unmöglich. Der überwiegende Teil der Jagd-fläche in Brandenburg ist landwirtschaftliche Nutzfläche. Damit stellen die Landwirte die Mehrheit in den Jagdgenossenschaften. Das Wald-Wild-Thema steht bei ihnen nicht im Fokus. Darüber hinaus leiden sie nicht unter überhöhten Wildbeständen, wie die Waldbesitzer, weil ihre Wildschäden – im Gegensatz zu den Wildschäden im Wald – gut bestimmbar und damit vom Jäger finanziell zu erstatten sind.
Die zurückliegenden Jahrzehnte haben gezeigt, dass die Jagd aufgrund des hohen Verantwortungsbewusstseins der Jäger mit Blick auf ausreichende Wildbestände, keiner besonderen Aufsicht durch den Staat bedarf. Die Wildbestände sind durch die Jäger nicht in Gefahr – im Gegenteil. In den wenigen Fällen, in denen Waldbe-sitzer über eine Eigenjagd verfügen und auf ihren Grundflächen selbst jagen dürfen, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass dies zu existentiellen Lasten der Wildbestände ging. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern sollte.
Da es praktisch ohnehin den Eigentümern großer Reviere (Eigenjagden) bezie-hungsweise den Jagdpächtern als Jäger von gemeinschaftlichen Jagdbezirken ob-lag zu entscheiden, wieviel Wild sie erlegten und gleichzeitig die staatliche Kontrolle oder Einflussnahme hierauf sehr gering war, ist es nicht erforderlich einen Regelka-non vorzuhalten, der de facto nicht kontrollier- oder durchsetzbar ist.
Ein modernes Jagdrecht muss jedoch eines gewährleisten: Es müssen diejenigen die direkte Einflussnahme auf die Bejagung ihrer Flächen erhalten, die für die Be-wirtschaftung der Flächen verantwortlich sind. Das sind die Eigentümer. Die Ver-gangenheit hat gezeigt, dass lediglich die mittelbare Einflussnahme über die Mit-gliedschaft in Jagdgenossenschaften hierfür nicht ausreicht. Weiter ist deutlich ge-worden, dass ein Jäger, der lediglich das Jagdausübungsrecht pachtet, nicht die Ziele der jeweiligen Eigentümer teilt. Gleichzeitig ist die Einflussnahme eines ein-zelnen Jagdgenossen auf den pachtenden Jäger zu gering, um hier eine entspre-chende Bejagung durchzusetzen.
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Was bei Eigenjagden selbstverständlich ist, nämlich, dass der Eigentümer selber über das Jagdausübungsrecht verfügt und er damit den Schlüssel für den Erfolg seiner Flächenbewirtschaftung in der Hand hält, muss für kleinere Flächenbesitzer, unter der hergebrachten Eigenjagdgröße, auch gelten. In vielen europäischen Län-dern ist dies selbstverständlich und funktioniert ohne Probleme. In einem Land, in dem der Waldbesitz vielen Waldbesitzern gehört, führt eine gesetzliche Eigenjagd-größe von 75 bzw. 150 Hektar zwangsläufig dazu, dass der Großteil (ca. 99 Pro-zent) der Waldbesitzer von der Jagdausübung ausgeschlossen ist. Hier werden vor-rangig die Interessen der Jäger nach großen, zusammenhängenden Revieren be-rücksichtigt. Tatsächlich jagen allerdings auch in großen Revieren viele Jäger, oft-mals mit Begehungsscheinen oder als Gastjäger auf kleiner Fläche. Das ist prak-tisch dasselbe, als wenn mehrere kleine Eigentümer auf ihren Flächen jagen wür-den, nur, dass dann nicht mehr ein Jagdpächter die Entscheidungsbefugnis hat, wer wann und wo in seinem Revier jagt. Dass diese Besitzstände aus Sicht der Jäger-schaft erhalten werden sollen, ist nachvollziehbar. Hier werden die Interessen des Wildes vorangestellt, insbesondere die des Schalenwildes. Dabei ist es fraglich, ob es um die Interessen des Wildes oder vielmehr um die der pachten Jäger geht. Es besteht Interesse an hohen Wilddichten und Trophäen. Für Wild, das keine Tro-phäen trägt, gibt es weder Abschusspläne, noch eine Wildbestandsermittlung noch Hegegemeinschaften. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es eine deregulierte Jagd – wie sie bislang auf alles Wild außer dem Schalenwild stattgefunden hat – nicht auch für das Schalenwild geben kann.
Es sind daher zwei zentrale Ansätze im vorliegenden Gesetz, die verfolgt wurden:
a) Den Grundeigentümern – insbesondere den Waldbesitzern – die Möglichkeit ein-zuräumen, das Jagdausübungsrecht selbst wahrzunehmen oder wahrnehmen zu lassen und
b) die Jagd zu deregulieren.
Das Erfordernis der Deregulierung kann an Hand der Abschussplanung verdeutlicht werden. Im Jagdjahr 2020/2021 wurden 260.959 Stück Wild erlegt. Lediglich 7 Pro-zent davon (17.298 Stück Wild) wurden über einen Abschussplan erlegt. Der Min-destabschussplan für Schwarzwild wird hier nicht eingerechnet, da dieser de facto keine Begrenzung vorsieht. Dabei handelt es sich ausschließlich um die trophäen-tragenden Wildarten Rot-, Dam- und Muffelwild. Der bürokratische Aufwand für die Abschussplanung ist enorm. Abschusspläne sind von den Jagdausübungsberech-tigten (Eigenjagdbesitzer und Jagdpächter) für die Schalenwildarten (Rot-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild) aufzustellen. Hierfür müssen die Jagdausübungsberech-tigten zunächst das geschätzte Wildvorkommen angeben. Auf dieser Basis wird von ihnen selbst unter Berücksichtigung des Zuwachses der geplante Abschuss nach Alter und Geschlecht vermerkt. Die unteren Jagdbehörden bestätigen diese Pläne oder setzen einen anderen Abschuss fest, nachdem zuvor noch der Jagdbeirat sein Einvernehmen erteilt hat.
Der Wildbestand ist eine unbekannte Größe. Sie ist weder dem Jagdausübungsbe-rechtigten und noch viel weniger den unteren Jagdbehörden beim Landkreis be-kannt. Dennoch wird auf Grundlage dieser Bestandeszahlen eine nach Altersklas-sen und Geschlechtern getrennte behördliche Abschussplanung für jede Schalen-wildart vorgenommen. In Kenntnis dieser Logik erstellen die Jagdausübungsbe-rechtigten die Abschussplanung derart, dass der gewünschte Abschuss im Plan
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festgesetzt wird. Da ihnen die Bestandeseinschätzung und Abschussplanung ob-liegt und anderweitig keine Zahlen über die Wildpopulation vorliegen, hat die Jagd-behörde nahezu keine Grundlage, auf der sie andere Abschusszahlen festsetzen könnte. Macht sie es doch, ist sie nicht in der Lage, den Jagdausübungsberechtig-ten wirkungsvoll dazu anzuhalten, mehr oder weniger zu erlegen als beantragt. Die Jagd spielt sich im Verborgenen ab. Zeugen gibt es für das Tun oder Handeln der Jäger keine. Die Jagdbehörden sind bei der Abschussplanung und dem Vollzug da-rauf angewiesen, den Angaben der Jagdausübungsberechtigten Glauben zu schen-ken. Wenn die Abschussplanung allerdings ausschließlich auf dem Vertrauen in die Jagdausübungsberechtigten gegründet wird, sind behördliche Abschusspläne sinn-los und stellen eine vermeidbare Bürokratie dar.
Man muss sogar in der Bewertung weitergehen. Die behördliche Abschussplanung für wenige Wildarten steht dem Ziel des Gesetzesvorhabens entgegen. Bis heute stellt die Übererfüllung bereits um ein Stück Schalenwild eine Ordnungswidrigkeit dar, während die jahrelange Nichterfüllung ohne Folgen bleibt.
Für das Schwarzwild wird ein sogenannter „Mindestabschussplan“ erstellt. D. h. vom Jagdausübungsberechtigten wird eine Mindestabschusszahl in Summe bean-tragt und genehmigt. Er darf dann unabhängig von Alter und Geschlecht so viel Schwarzwild erlegen, wie er möchte. Tatsächlich handelt es sich hier um keine echte Abschussplanung. Ein „Überschießen“ ist nicht möglich. Der bürokratische Aufwand ist hierfür nicht gerechtfertigt.
Anders bei den Wildarten Rot-, Dam- und Muffelwild. Hier wird eine detaillierte Ab-schlussplanung nach vier (!) männlichen und drei weiblichen Altersklassen und ge-trennt nach den Geschlechtern vorgenommen, ohne den vorhandenen Wildbestand annähernd zu kennen. Die Einführung der Abschussplanung erfolgte mit dem preu-ßischem bzw. Reichsjagdgesetz 1934. Aus den damaligen Ausführungsbestimmun-gen wird das Motiv hierfür deutlich: „Die Regelung des Abschusses durch einen Abschussplan dient in erster Linie der qualitativen Hebung des Wildbestandes [da-mals gab es noch zusätzlich Güteklassen für die Hirsche], sie soll im Übrigen eine übermäßige Nutzung durch einzelne verantwortungslose Jäger verhindern (…).“ Dieses Ziel wird bis heute dadurch erreicht, in dem an der Abschussplanung neben dem Jagdausübungsberechtigten, die Hegegemeinschaft, die untere Jagdbehörde und per Einvernehmen der Jagdbeirat befinden. Durch diese intensive nahezu öf-fentliche Kontrolle verschiedener Instanzen, die meist alle an hohen Wildbeständen interessiert sind, wird gewährleistet, dass ein einzelner Jagdbezirk nicht zu viel Wild erlegen kann.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Inhalt des Jagdrechts
Absätze 1 bis 3
Die Abgrenzung der Jagdausübung ist erforderlich um eine Abgrenzung zum Um-gang mit anderen Tieren oder Handlungen sicherzustellen. Absatz 2 nennt bei der Tötung von Wild die Schusswaffe als das tierschutzgerechte Mittel der Wahl. Aus-nahmen von der Regel kann die Verwendung von sogenannten blanken Waffen (zum Beispiel Messer) sein, wenn eine Schussabgabe aus Sicherheitsgründen nicht
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möglich ist, aber dennoch die Tötung von Wild erforderlich ist (zum Beispiel verletz-tes Wild). Mit dem Regelwerkzeug Schusswaffe scheiden alle anderen Methoden wie beispielsweise Schlingen, Leimfallen, elektrische Geräte oder Gift aus.
Absatz 4
Diese Aufgabe zur Beseitigung bestimmten Wildes soll den jeweiligen Jagdaus-übungsberechtigen verpflichten. Ihm obliegt die Obhut des Wildes, auch im Fall von verendetem Wild
Zu § 2 Anwendungsbereich
Paragraf 2 stellt klar, dass das vorliegende Gesetz im Rahmen der verfassungs-rechtlichen Möglichkeiten den Anspruch erhebt, sämtliche jagdrechtlichen Angele-genheiten eigenständig zu regeln. Das Recht der Jagdscheine ist dem Bund vorbe-halten, vgl. Artikel 72 Absatz 2 Nummer 1 des Grundgesetzes. Mangels Gesetzge-bungskompetenz gelten die beiden Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Jagd-scheine fort. Weiterhin soll als Ausnahme die nach § 36 Absatz 1 des Bundesjagd-gesetzes erlassene Bundeswildschutzverordnung mit zugehöriger Ordnungswidrig-keit weiter zur Anwendung kommen.
Zu § 3 Gesetzeszweck
Absatz 2
Wild ist Teil der Natur und kein Bewirtschaftungsobjekt. Teile der Natur – hier das Wild – können und sollen genutzt werden dürfen. Allerdings sind die Störungen durch die Jagd hierbei so gering wie möglich zu halten, damit das natürliche Ver-halten so wenig wie möglich beeinflusst wird.
Absatz 3
Jagd um des Jagen Willen ist nicht Zweck der Jagdausübung nach diesem Gesetz. Dem Jagdhandwerk kommt eine wichtige Rolle bei der Land- und Forst- und Fische-reiwirtschaft zu. Dabei sind die Wildbestände zur Schadensvermeidung so weit wie erforderlich an den Lebensraum anzupassen und nicht umgekehrt. Das gewährleis-tet eine auskömmliche Lebensgrundlage für die verbleibenden Wildtiere.
Absatz 4
Hier werden die Anforderungen an die Jagdausübung spezifiziert. Während in der Landwirtschaft Wildschäden dem Umfang und der finanziellen Schadenshöhe nach genau bestimmt werden können, ist dies bei Schäden im Wald nicht so einfach. Eine finanzielle Abgeltung von Schäden im Wald gleicht den Leistungsverlust nicht aus. Es ist daher unbedingt geboten, Schäden im Wald nicht entstehen zu lassen. Die Wälder im Land Brandenburg sind nahezu überall in der Lage, sich natürlich zu verjüngen und zu stabilen Mischwäldern heranzuwachsen. Dabei dürfen sie nicht von übermäßigen Wildverbiss behindert werden.
Absatz 5
Geringe Wildbestände sind ein Garant für eine Seuchenprävention während hohe Wilddichten anfällig für Seuchen und deren Verbreitung sind. Die regulierende Wir-kung der Jagdausübung ist daher in wichtiger Teil bei der Seuchenprophylaxe.
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Absatz 6
Im besiedelten Bereich, der meist jagdrechtlich befriedet ist, überschneidet sich der Lebensraum der Wildtiere mit dem Wohnraum des Menschen. In diesem Bereich ist eine Reduzierung zu Schaden gehender Wildtiere oft nicht möglich oder zielführend. Hier sind Instrumente wie Aufklärung der Menschen über die Lebensgewohnheiten des Wildes oder mögliche technische Schutzmaßnahmen sinnvoller. Der Jagd und den Jägern kommt hier eine zunehmend wichtigere Aufgabe zu, die über die Stadt-jäger abgebildet werden soll.
Absatz 7
Inwieweit Tierarten im Bestand bedroht sind, soll zukünftig anhand des Systems der Roten Listen bedrohter Tierarten bewertet werden.
Zu § 4 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um eine einheitliche und eindeutige Verwendung der jeweiligen Fachbegriffe im Rahmen dieses Gesetzes sicherzustel-len.
Zu § 5 Wild
Der Katalog der Arten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), enthält keine Arten, die aufgrund von artschutzrechtlichen Bestimmungen besonders geschützt sind. Damit wird eine bislang bestehende Doppelzuständigkeit zwischen Jagd- und Na-turschutzbehörden vermieden/aufgehoben. Im Jagdrecht sind besonders ge-schützte Arten ohnehin ohne Jagdzeit und spielen für die Jagdausübung keine Rolle.
Die Arten mit aktueller Jagdzeit, die zukünftig rein aus Naturschutzgründen aus dem Jagdrecht wegfallen (also ohne die jetzt schon ganzjährig geschonten Arten) ma-chen noch 1,4 Prozent der Jahresstrecke des Jagdjahres 2020/2021 aus. Im Ergeb-nis der Abwägung wird die Streichung aus dem Jagdrecht vorgesehen. Das ist als zu duldende Einschränkung des Jagdrechtes verfassungsmäßig zumutbar. Im Ge-genzug wird der Naturschutz konsequent gestärkt.
Die zukünftig aus Naturschutzgründen nicht mehr zu bejagenden Wildarten und die bereits bislang ganzjährig geschonten Wildarten (hier nur Fallwild und Unfallwild relevant) ergeben zusammen 2,4 Prozent der Jahresstrecke des Jagdjahres 2020/2021. Rechnet man die Streckenergebnisse von Bisam und Nutria hinzu, ergibt sich eine Auswirkung auf 5,3 Prozent der Jahresstrecke.
Zu § 6 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
Absätze 1 und 2
Diese Regelungen sind seit langem fester Bestandteil der jagdrechtlichen Rahmen-bedingungen und Ausfluss der Verfassungs- und Gesetzgebung von 1848.
Absatz 3
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Die hier vorgesehene Regelung soll es mehr Waldbesitzern ermöglichen, die Jagd auf ihren Flächen unmittelbar – und nicht über die Jagdgenossenschaften – zu be-einflussen. Damit wird in Teilen eine Rechtssystematik wiederhergestellt, die zuletzt bis 1850 existierte und am ehesten dem Grundsatz gerecht wird, dass das Jagd-recht untrennbar an Grund und Boden gebunden ist.
§ 6 Absatz 3 räumt den Eigentümern von Grundstücken mit einer zusammenhän-genden Fläche von mindestens zehn Hektar das Jagdausübungsrecht ein. Eine Punktverbindung reicht aus. Mit dem Jagdausübungsrecht ist nicht die Pflicht ver-bunden, die Jagd auf diesen Grundstücken selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen (vgl. § 7 Absatz 1).
Diese Regelung ist vor allem im Hinblick auf Waldgrundstücke von besonderer Be-deutung. Waldbesitzer erhalten hierdurch das Recht, die Jagdausübung auf den eigenen Flächen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Voraussetzung hierfür ist ein gewisser Grad der Professionalisierung bei der Wald-bewirtschaftung, der Kenntnis der Lage der eigenen Flächen und dem Vorhanden-sein von Zielen bei der Waldbewirtschaftung. Es muss hierfür das Potential da sein, die eigenen Flächen zu bewirtschaften und nunmehr die Jagd auf ihnen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es ist nicht zu erwarten, dass struktur-bedingt hierzu zahlenmäßig der Großteil der Waldbesitzer in der Lage sein wird.
Rund 100.000 Waldbesitzern gehören rund 620.000 ha des Privatwaldes. Rund 94.000 Waldbesitzer (94 Prozent) besitzen maximal 10 Hektar Wald in Branden-burg. Zusammengenommen besitzen sie rund 242.000 Hektar Wald, also rund 39 Prozent des gesamten Privatwaldes. Hingegen besitzen nur rund 6.300 Waldbesit-zer (6 Prozent) Waldbesitz über 10 ha. Zusammengenommen beträgt diese Fläche allerdings rund 377.000 ha, also 61 % des gesamten Privatwaldes.
Zielgruppe dieser Regelung sind demzufolge mit Blick auf die Gesamtzahl relativ wenige Waldbesitzer, die allerdings proportional viel Wald im Eigentum haben. Ihnen die Möglichkeit der Jagdausübung einzuräumen hat zwei Effekte. Zum einen halten sie damit den entscheidenden Schlüssel für eine Jagdausübung in der Hand, die sie selbst steuern können. Zum anderen sorgt die relativ geringe Anzahl an Grundbesitzern, die in den Genuss dieser Regelung kommen dafür, dass die Struk-turen vor Ort nicht in Gänze den Charakter der bisherigen Jagdstruktur verlieren. Die vorhandenen 3.213 gemeinschaftlichen Jagdbezirke (bestehend aus überwie-gend landwirtschaftlicher Fläche, Wald und Wasser) werden von 6.164 Pächtern bejagt (Jagdbericht 2019/2020). Dem stehen 6.305 Waldbesitzer gegenüber, die von den Regelungen der Eigenbejagung Gebrauch machen dürften. Davon verfü-gen bereits eine geringe, aber unbekannte Anzahl von Waldbesitzern, über Eigen-jagden. Es bleiben daher weniger als 6.305 Waldbesitzer übrig, die mehr als 10 ha besitzen. Rechnerisch kämen dann auf jeden gemeinschaftlichen Jagdbezirk ledig-lich zwei Waldbesitzer, die das Recht auf eine Eigenbejagung erhalten würden. Das entspräche rechnerisch einer bejagbaren Fläche von 15 Prozent der Gesamtjagd-fläche. Diese Größenverhältnisse machen deutlich, dass die Grundstrukturen vor Ort dem Grunde nach erhalten bleiben. Allerdings würde ein sehr begrenzter Kreis an Waldbesitzern die jagdliche Kontrolle erhalten.
Obwohl die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen größer 10 Hektar in diese Re-gelung eingeschlossen sind, ist diese Zielgruppe nicht Adressat dieser Regelung. Auf landwirtschaftlichen Flächen entstehender Wildschaden ist relativ unkompliziert
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beziffer- und ausgleichbar. Inwieweit Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen ihr Jagdausübungsrecht in Anspruch nehmen werden, ist schwer abzuschätzen. Al-lerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Eigentümer landwirtschaftlich genutz-ter Flächen ihren verlässlich einzufordernden Wildschadensanspruch gegen eine Eigenbejagung eintauschen und in der Folge für den möglichen Wildschaden selbst aufkommen müssen.
Die Herabsenkung der Untergrenze für die unmittelbare Jagdausübung durch die Eigentümer trägt der typischen Eigentumsstreuung in Brandenburg Rechnung. Dar-über hinaus bietet eine Jagdfläche von zehn Hektar üblicherweise die Gewähr, dass das beschossene Stück Wild nach dem Schuss auf demselben Grundstück veren-det und somit verbleibt. Mit Blick auf die Sicherheit bei der Jagdausübung bietet keine Grundstücksgröße per se die Garantie für eine sichere Schussabgabe. Bei jedem Schuss muss der Jagende mit Erholungssuchenden rechnen. Ist die Sicher-heit vor der Schussabgabe nicht gewährleistet, so muss in jedem Fall der Schuss unterlassen werden. Flächen ab zehn Hektar sind darüber hinaus groß genug, damit sie vor Ort auf- und wiederfindbar sind.
Absatz 4
Da zusammenhängendes Grundeigentum von mindestens zehn Hektar nicht in je-dem Fall gegeben ist, können sich benachbarte Grundeigentümer zur Erlangung des Jagdausübungsrechts zusammenschließen, um über die erforderliche 10-Hek-tar-Grenze zu gelangen. Das gilt auch für Flächen unter 10 Hektar, die an Grundei-gentum größer 10 Hektar angrenzen. Damit sind sie eigenbejagten Flächen gemäß § 6 Absatz 3 gleichgestellt. Im Außenverhältnis gelten sie als eine eigenbejagte Flä-che. Sie haben nur einen verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten gemäß § 7 Absatz 4 zu benennen.
Zu § 7 Ausübung des Jagdrechtes auf Eigentumsflächen, Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter
Absatz 1
Das im § 6 Absatz 3 und 4 normierte Jagdausübungsrecht kann nur ausgeübt wer-den, wenn dies der unteren Jagdbehörde mindestens einen Monat vor Beginn des Jagdjahres angezeigt wurde. Als Eigentumsnachweis ist ein aktueller Katasteraus-zug erforderlich, der nicht älter als sechs Monate sein sollte. Nach Anzeige obliegt mit Beginn des darauffolgenden Jagdjahres das Jagdausübungsrecht dem Eigen-tümer solange, bis er es widerruft. Nach Widerruf und Beginn des darauffolgenden Jagdjahres fallen die Flächen zurück an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder das angegliederte Eigentum.
Absatz 2
Übt ein Jagdausübungsberechtigter sein Jagdausübungsrecht selber aus und war seine Grundfläche zuvor Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, so muss die betroffene Jagdgenossenschaft in Kenntnis gesetzt werden. Sie hat daraufhin die Aufgabe, ihr Jagdkataster entsprechend anzupassen. Mit der Entscheidung des Ei-gentümers, sein Jagdausübungsrecht wahrzunehmen verliert er mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Jagdjahres seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Das gilt solange fort, bis er die Eigenbejagung widerruft. Mit dem auf den Widerruf folgendem Jagdjahr erlangt er die volle Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft
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zurück. Gleichzeitig geht die Pflicht zur Übernahme von Wildschäden wieder auf die Jagdgenossenschaft über.
Analog zu § 6a Bundesjagdgesetz ist es nunmehr auch möglich, als Eigentümer sich der Bejagung durch die Jagdgenossenschaft zu entziehen und unmittelbar Ein-fluss auf die Jagd und damit sein Eigentum zu nehmen.
Absatz 3
Analog zu Absatz 2 ist bei zuvor angliederten Grundstücken der Eigentümer zu in-formieren, an dessen Grundstück die nunmehr selbst bejagten Flächen angeglie-dert worden sind, damit dieser mit Beginn des neuen Jagdjahres diese Flächen nicht mehr selbst bejagt.
Absatz 4
Die Benennung eines verantwortlichen (bevollmächtigten) Jagdausübungsberech-tigten soll die Kommunikation zwischen Behörde und Jagdausübungsberechtigten erleichtern. Der bevollmächtigte Jäger dient der unteren Jagdbehörde als vertre-tungsbefugter Ansprechpartner.
Zu § 8 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Absatz 1
Um eine flächendeckende Jagdausübung sicherzustellen, werden sämtliche beja-gungsfähigen Grundstücke, die von ihren Eigentümern nicht selbst bejagt werden oder aufgrund ihrer Größe nicht bejagt werden dürfen, Teil eines gemeinschaftli-chen Jagdbezirkes.
Absatz 2
Das Jagdausübungsrecht wird von der Jagdgenossenschaft insgesamt wahrge-nommen. Dabei stehen der Jagdgenossenschaft mehrere Möglichkeiten offen. Sie kann das Jagdausübungsrecht direkt wahrnehmen und Jäger einsetzen oder bei-spielsweise das Jagdausübungsrecht verpachten.
Absatz 3
Dieser Grundsatz kann vertraglich über den Jagdpachtvertrag auf die Jagdpächter übertragen werden.
Absatz 5
Den Jagdgenossenschaften steht mit dem Recht der Ausübung des Jagdrechts für ihre Mitgliedsflächen auch die Pflicht zu, für Wildschäden aufzukommen. Sind be-stimmte Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vom Eigentum Dritter um-schlossen, kann dies dazu führen, dass trotz Bejagung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch die Jagdgenossenschaft das Entstehen von Wildschäden nicht verhindern werden kann. In diesem Fall muss die Pflicht zur Verhütung bzw. Kom-pensation von Wildschäden auf denjenigen Eigentümer übergehen können, dem maßgeblich hierfür die jagdlichen Möglichkeiten obliegen. Damit verbunden ist im Gegenzuge das Recht bzw. die Pflicht zur Jagdausübung.
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Zu § 9 Jagdgenossenschaften
Absätze 1 bis 7
Die bisherigen Regelungen aus dem Landesjagdrecht zur Organisation der Jagd-genossenschaften haben sich bewährt und werden übernommen. Darüber hinaus findet sich im Absatz 6 Nr. 8 die Pflicht, bei der Satzungserstellung ein Verfahren zu beschreiben, welches zur Vermeidung von erheblichen Wildschäden beitragen soll. Dabei sollen die Pächter eine Abschussplanung für die jeweiligen Jagdjahre erstel-len und mit den Verpächtern eine Abschussvereinbarung abschließen.
Absatz 8
Zur Verwaltung einer Jagdgenossenschaft ist ein Kataster erforderlich, aus dem die Eigentümer und ihre Flächen hervorgehen. Sinnvollerweise wird dies elektronisch geführt. Zur Führung eines digitalen Jagdkatasters sind entsprechende Flächenda-ten erforderlich. Das Land stellt die hierfür erforderlichen Daten bereit. Die Geoda-ten sind für die Jagdgenossenschaften im Amtlichen Liegenschaftskatasterinforma-tionssystem (ALKIS) abrufbar. Nur die Jagdgenossenschaften kennen die Lage ih-rer Flächen. Sie sollen daher verpflichtet sein, diese elektronisch den unteren Jagd-behörden zur Verfügung zu stellen. Die unteren Jagdbehörden benötigen zur Durch-führung ihrer Aufgaben die Lage der jeweiligen Jagdgenossenschaften.
Absätze 9 bis 11
Die bisherigen Regelungen aus dem Landesjagdrecht haben sich bewährt und wer-den übernommen.
Absatz 12
Bislang regelten die Satzungen das Ende der Amtsgeschäfte der Jagdvorstände sehr heterogen. Mit der gesetzlichen Verankerung einer maximalen Amtszeit des Jagdvorstandes wird landesweit vereinheitlicht klargestellt, wie lange eine Amtszeit maximal dauern kann.
Absatz 13
Die Forstbetriebsgemeinschaft verfügt über einen Vorstand, der seine Mitglieder vertritt. Dieser soll seine Mitglieder auch in den Angelegenheiten der Jagdgenos-senschaft vertreten dürfen.
Zu § 10 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
Auf Flächen, auf denen die Jagd aus Gründen der Sicherheit und öffentlichen Ord-nung grundsätzlich nicht mit der Zweckbestimmung der Flächennutzung ein Ein-klang steht, ruht die Jagd. Eine reguläre Bejagung ist daher nicht möglich. Sie sind daher nicht Teil von gemeinschaftlichen Jagdbezirken.
Zu § 11 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Die Bestimmungen dieses Paragrafen haben ihren Ursprung in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 (Beschwerdenummer 9300/07), wonach Grundstückseigentümer unter bestimmten
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Umständen die Bejagung ihrer Grundflächen nicht zu dulden brauchen. Die Rege-lungen aus dem § 6a BJagdG wurden weitgehend übernommen. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit soll hingegen nicht erforderlich sein.
Mit Bezug auf Absatz 2 Nr. 4 sind auch die Belange der Wasserwirtschaft unter die sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu subsumieren.
Zu § 12 Stadtjägerinnen und Stadtjäger
Absatz 1
Stadtjäger haben die vorrangige Aufgabe, zwischen den Belangen der Wildtiere und den Ansprächen von Eigentümern befriedeter Bezirke zu vermitteln. Im Wesentli-chen steht hier die Aufgabe, den Eigentümern durch Aufklärung und Beratung Wege aufzuzeigen, mit dem Vorkommen von Wildtieren in der Nachbarschaft umzugehen. Da eine Bejagung in befriedeten Bezirken nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, kommt präventiven Maßnahmen gegen Schäden oder Belästigungen eine zentrale Rolle zu (z. B. bauliche Maßnahmen, Umgang mit Komposthaufen). Allerdings kön-nen jagdliche Maßnahmen notwendig sein, daher ist die Jagdausübung in befriede-ten Bezirken nicht kategorisch ausgeschlossen.
Absatz 2
Der Einsatz von Stadtjägern obliegt den Gemeinden für ihr Gemeindegebiet. Sie entscheiden über ihren Einsatz und das Aufgabenspektrum. Sie sollen in besonde-ren Fällen die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen durchführen zu lassen, ohne dass die Zustimmung der Eigentümer vorliegt.
Absatz 3
Der Begriff Stadtjäger ist geschützt. Er ist an den Besitz eines Jagdscheines ge-knüpft und bedarf der Anerkennung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Stadt-jäger über eine gewisse Sachkunde verfügen (Tierschutzaspekt) und im Umgang mit Menschen in Konfliktsituationen geschult sind.
Absatz 4
Setzt die Gemeinde keine Stadtjäger ein und ist dennoch Handlungsbedarf erkenn-bar, kann die untere Jagdbehörde Jagdscheininhaber bestimmten Jagdhandlungen genehmigen.
Absatz 5
Einheitliche Prüfungsstandards sollen sicherstellen, dass die Stadtjäger im Land Brandenburg über bestimmte und vergleichbare Ausbildungen und Kenntnisse ver-fügen.
Zu § 13 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein
Der Gesetzgeber macht von seiner Möglichkeit gemäß § 15 Absatz 5 Bundesjagd-gesetz Gebrauch und ermächtigt die Landesregierung eine Jägerprüfungsverord-nung zu erlassen. Die Rechtsverordnungen zur Jägerprüfung (JPO) vom 28. Feb-ruar 2007 sowie die Falknerprüfungsordnung (FPO) vom 14. September 2005 gel-
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ten weiterhin. Die Festlegung, dass Antragsteller persönlich bei der unteren Jagd-behörde zu erscheinen haben ist geboten, um den Behörden die Möglichkeit zu geben, ihrer Prüfpflicht aus dem Bundesjagdgesetz nachzukommen. Die Praxis hat gezeigt, dass ein rein formulargebundenes Verfahren nicht ausreicht.
Zu § 14 Jagdabgabe
Die Jagdabgabe wird weiterhin erhoben. Die Förderung aus Mitteln der Jagdabgabe kommt den genannten Zwecken zugute. Darüber hinaus sollen Projekte gefördert werden, die dem Gesetzeszweck dienen und gleichzeitig aufgrund ihres Umfangs nicht von einzelnen Jägern oder Vereinen finanziert werden können. .
Zu § 15 sachliche und örtliche Verbote
Absatz 1
Nummer 1
Das hier verankerte Gebot der Verwendung bleifreier Munition umfasst die soge-nannten und entsprechend deklarierten „bleifreien“ Patronen im Handel. Spurenan-teile von Blei in der Legierung sind hiervon nicht umfasst.
Nummer 2
Die Verwendung der hier verbotenen Munitionsarten bietet nicht in jedem Fall die Gewähr einer tierschutzgerechten Tötung des Schalenwildes beziehungsweise nicht die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Nachsuche. Sie soll daher als Al-ternative zu bewährter Büchsenmunition nicht zur Anwendung kommen. Einzige Ausnahme bildet der Schrotschuss als Fangschuss. Hierbei ist eine Situation zu verstehen, bei der das Wild auf naher Distanz getötet werden kann. Dies ist mit Schrotmunition tierschutzgerecht möglich.
Nummer 3
Büchsenmunition mit dieser Leistungsuntergrenze haben sich über viele Jahrzehnte bei der tierschutzgerechten Jagd auf Rehwild bewährt.
Nummer 4
Büchsenmunition mit dieser Leistungs- und Kaliberuntergrenze haben sich über viele Jahrzehnte bei der tierschutzgerechten Jagd auf Schalenwild (außer Rehwild) bewährt.
Nummer 5
Das Leistungsvermögen der handelsüblichen Kurzwaffenpatronen sowie die Reich-weite und Zielgenauigkeit von Kurzwaffen ist denen von Langwaffen regelmäßig unterlegen. Auf der regulären Jagdausübung sollen sie daher keine Anwendung fin-den. Ausnahme bilden hier der Fangschuss sowie die Bau- und Fallenjagd. Hier sind die Bedingungen derart verschieden, sodass die genannten Nachteile nicht zum Tragen kommen. Beim Fangschuss erfolgt die Schussabgabe auf kurze Dis-tanz auf ein sich nicht schnell bewegendes Ziel. Bei der Bau- und Fallenjagd wird keine leistungsstarke Munition benötigt.
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Nummer 6
Die Nachtjagd soll auf die Wildart Schwarzwild beschränkt bleiben, um dem übrigen Wild zumindest während der Nachtzeit Ruhe vor der Jagdausübung zu gewähren. Es ist bekannt, dass die Jagdausübung eine nicht unwesentliche Störgröße beim Wild darstellt.
Nummer 7
Fangen und Töten von Federwild unterliegt den Regelungen der Vogelschutzricht-linie 2009/147/EG. Die in Artikel 8 verbotenen Mittel, Einrichtungen und Methoden sind in Anhang IV konkret aufgeführt. Bislang ist der Katalog im § 19 BJagdG ins nationale Recht umgesetzt worden. Der Landesgesetzgeber setzt nun die Verbots-tatbestände für die Vögel mit Jagdrecht direkt um.
Nummer 8
Um die Scheu der Wildtiere nicht auf Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeuge zu über-tragen, soll die Jagd aus diesen Fahrzeugen ausgeschlossen werden. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen sind nicht immer in der Lage, verletztes Wild rasch durch einen Fangschuss zu erlösen. In diesen Fällen soll das Genehmigungs-verfahren sicherstellen, dass Belange des Tierschutzes gewahrt bleiben, beispiels-weise durch die Auflage, eine Begleitperson mit zu führen.
Nummer 9
Bei der Jagd mit Hunden ist zwischen stöbern und hetzen zu unterscheiden. Stö-berhunde sind aufgrund ihrer Körpergröße und der angezüchteten Eigenschaft, während der Verfolgung des Wildes auf der Spur zu bellen („Spurlaut“) regelmäßig nicht in der Lage, gesundes Wild einzuholen und zu greifen. Hunde die hetzen, brin-gen aufgrund ihrer Körpergröße (Schnelligkeit) diese Voraussetzung mit. Kommt hinzu, dass sie nicht spurlaut sind, verfügen sie über die Möglichkeit zu hetzen. Ihr Einsatz bei gesundem Wild ist tierschutzwidrig und damit verboten, weil gehetztes Wild vermeidbaren Leiden ausgesetzt wird.
Nummer 10
Der Nutzen von Wildquerungshilfen (Wildbrücken) über Verkehrswege hängt maß-geblich davon ab, dass das Wild sie benutzt. Die Jagdausübung in der Nähe von Wildbrücken kann dazu führen, dass das Wild diesen Bereich meidet. Da der Nut-zung von Wildquerungshilfen überregional ist, ist eine Beschränkung der Jagdaus-übung im nahen Umfeld der Anlage verhältnismäßig.
Nummer 11
Die Jagd am Fuchs- oder Dachsbau kann immer dazu führen, dass einem einge-schlossenen Hund geholfen werden muss. Das bedeutet ausgraben. Damit werden zumindest Teile der Bauten zerstört. Dieser Eingriff steht in keinem Verhältnis zum regelmäßigen Nutzen der Jagd auf diese Baubewohner.
Absatz 2
Die sachlichen Verbote in Absatz 1 heben auf den Regelfall der Jagdausübung im Land Brandenburg ab. Es sind eine Reihe von Situationen denkbar oder eben nicht
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im Voraus absehbar, die Maßnahmen mehr oder minder kurzfristig erforderlich ma-chen, die eine Ausnahme von den Verboten rechtfertigen.
Es sind Einzelfälle möglich (Stadtjagd, akute Wildschadenssituationen) bei denen mit Ausnahmegenehmigungen auf besondere Situationen reagiert werden muss. Der Unterschreitung von Mindestenergiewerten kann bei der Stadtjagd eine Rolle spielen. Die Aufhebung des Nachtjagdverbotes kann in Einzelfällen das Mittel der Wahl sein, um einer besonderen Wildschadensituation zu begegnen.
Absatz 3
Die Regelung des § 20 Absatz 1 BJagdG ist bewährt und wird übernommen. Eine Einschränkung der Jagd erfolgt grundsätzlich an Orten, an denen andere öffentliche Belange Vorrang genießen. Hier kommen beispielsweise Friedhöfe (soweit auf die-sen befriedeten Flächen die Jagdausübung erlaubt worden ist) oder Gedenkstätten in der Landschaft Frage.
Die Sicherheit bei der Jagdausübung steht über allem und ist in jedem Einzelfall vorrangig. Hier gelten die einschlägigen Vorschriften der Berufsgenossenschaft.
Zu § 16 Jagdgatter
Absatz 1
Wildtiere kennzeichnet die Besonderheit, dass sie sich ihren Lebensraum frei su-chen können. Das unterscheidet sie vom Vieh. Daher verlieren Wildtiere eine ent-scheidende Eigenschaft, wenn sie eingegattert werden. Es widerspricht dem Grund-gedanken der Jagd auf freie Tiere, wenn sie in einem Gatter ausgeübt wird. Einzige Ausnahme bildet hier die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Wildschweinen, die nur in einem Gatter möglich ist.
Absatz 2
Dem Verständnis nach Absatz 1 kann in Gattern, in denen zu landwirtschaftlichen Zwecken Wild gehalten wird, keine Jagd ausgeübt werden. Jagdrechtliche Vor-schriften kommen hier nicht zur Anwendung.
Zu § 17 Fallenjagd
Absatz 1
Die Fallenjagd unterscheidet sich von der Jagd mit dem Gewehr dadurch, dass keine unmittelbare Einflussmöglichkeit des Jägers auf das gefangene Wild besteht. Der Fallenfang muss daher technisch so gestaltet werden, dass die Tierschutzbe-lange unbedingt sichergestellt sind und keine Gefahren für Dritte von der Falle aus-gehen können.
Absatz 2
Absatz 2 konkretisiert die Ansprüche im Absatz 1. Fehlfänge lassen sich sicher nur vermeiden, wenn das Wild lebend gefangen wird. So ist sichergestellt, dass vor der Tötung eine zweifelsfreie Ansprache der Wildart und eine Freilassung bei Fehlfän-gen möglich ist. Lebendfallen müssen so fangen, dass das Wild nicht verletzt wird.
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Absatz 3
Es ist bekannt, dass der Aufenthalt des gefangenen Wildes in der Falle eine große Belastung für das gefangene Tier darstellen kann. Daher ist der Zeitraum zwischen Fang und Erlegung so kurz wie möglich zu halten. Hierbei sind technische Lösungen auf dem Markt, die den Fang der Falle anzeigen. Der verantwortliche Fallenbetrei-ber hat nach dem Fang unverzüglich die Erlegung vorzunehmen.
Absatz 4
Die Anzeige für den Betrieb einer Saufalle/eines Saufanges umfasst mindestens folgende Angaben: Name des Fallenbetreibers mit Jagdscheinnummer, Einsatzort (Jagdgebiet oder Grundstück im befriedeten Bezirk), Bauart der Falle und Angabe weiterer Fallenbetreiber.
Absatz 5
Die Rechtsverordnungsermächtigung ist erforderlich, um die Details zum Fallenfang entsprechend der tierschutzrechtlichen und technischen Anforderungen zu präzisie-ren.
Absatz 6
Eine Übergangsregelung für bereits im Einsatz befindliche Fallentypen von Lebend-fangfallen ist für den genannten Zeitraum verhältnismäßig und mit einer Fristset-zung versehen worden.
Zu § 18 Meldepflicht
Absatz 1
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem Kraftfahrzeug und Wild ist immer davon auszugehen, dass das Wild entweder getötet oder verletzt wird. Aus Gründen des Tierschutzes ist verletztes Wild immer nachzusuchen. Hierfür muss der Jagdaus-übungsberechtigte Kenntnis vom Unfall erhalten. Wird das Wild bei einem Zusam-menstoß getötet, ist eine Meldung ebenfalls erforderlich, um die Entsorgung des Wildkörpers veranlassen zu können.
Absatz 2
Verletztes Wild muss unverzüglich von seinem Leiden erlöst werden. Dazu ist eine Meldepflicht für gefundenes und verletztes Wild geboten. Bei verletztem oder ver-endetem Wild können auch Tierseuchen die Ursache sein. Es ist daher auch aus dieser Hinsicht von Bedeutung, ihre Funde zu melden.
Zu § 19 Abschussregelung
Absatz 1
Die Bejagung des Wildes unterliegt zwei wichtigen Prämissen. Zum einen ist sie so (intensiv) durchzuführen, dass eine ordnungsgemäße Land-, Forst- oder Fischerei-wirtschaft gewährleistet ist. Dabei sind die Wildschäden das Maß der Dinge. Auf der anderen Seite darf durch die Jagdausübung die Wildtierpopulation nicht gefährdet werden. Maßstab hierfür ist die Rote Liste der gefährdeten Arten.
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Absatz 2
Die Höhe der Schalenwildbestände sind maßgeblich für die Höhe der Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft. Die Schalenwildstrecken haben sich für das Gebiet des Landes Brandenburg in den vergangenen rund 60 Jahren mindestens vervier-zehnfacht. Gleichzeitig ist der Wald nicht mehr in der Lage sich flächig natürlich und ohne Schutzmaßnahmen zu verjüngen. Daher soll beim Abschuss des Schalenwil-des ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass eine entsprechende Anzahl erlegt wird.
Absatz 3
In Absatz 3 wird die Zielsetzung für die Abschussregelung für den Wald spezifiziert. Maß für angepasste Schalenwildbestände ist demnach ein sich natürlich und ohne Schutzmaßnahmen verjüngender Wald. Das schließt alle Baum- und Straucharten sowie die krautigen Pflanzen ein. Nur so kann sich der Wald als Ökosystem und klimastabil entwickeln. Der Fokus aus nur wenigen Baumarten wird den heutigen Ansprüchen an den Wald nicht mehr gerecht. Waldinventuren sowie die Einschät-zung der unteren Forstbehörde sollen als Weiser für die Zielerreichung dienen.
Absatz 4
Wild, das in seinem Bestand als gefährdet, stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht eingestuft worden ist (Rote Liste für gefährdete Arten) darf nur noch im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden oder ist gänzlich von der Jagd zu verschonen. Dies soll sicherstellen, dass die Abschusszahlen den Erfordernissen der Populationsentwicklung angepasst werden.
Über diese Interventionsmöglichkeit wird sichergestellt, dass sich der Populations-zustand bedrohter Wildarten nicht durch die Jagd verschlechtert. Gleichzeitig wird nur dort regulierend vom Staat eingegriffen, wo Handlungsbedarf besteht. Die Ent-wicklung der Schalenwildbestände der letzten 60 Jahre lässt nicht erwarten, dass eine staatliche Einflussnahme erforderlich sein wird.
Absatz 5
Das Führen von Streckenlisten und deren Meldung an die unteren Jagdbehörden gibt einen Überblick über die Intensität der Jagd im Land Brandenburg. Das Führen von tagaktuellen und elektronischen Streckenlisten ab 2024 eröffnet zum ersten Mal die Möglichkeit für die Behörden, die Meldungen zu kontrollieren.
Absatz 6
Das Verfahren und die Inhalte für die Einführung von Abschussplänen sowie das Verfahren zur und die Inhalte für die Streckenmeldung soll über eine Rechtsverord-nung geregelt werden.
Zu § 20 Invasive Arten
Die Regelung setzt die im Bundesnaturschutzrecht verankerten Managementmaß-nahmen für Wildtierarten um, die den Status als invasive Art haben.
Zu § 21 Jagdzeiten
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Absatz 1
Die Festlegung von Jagdzeiten soll durch Rechtsverordnung geregelt werden. So wird gewährleistet, dass sie den Erfordernissen gemäß zeitnah angepasst werden können. Dies kann beispielsweise aufgrund § 20 Absatz 4 notwendig werden.
Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass Wild ausschließlich innerhalb der festgesetzten Jagdzeiten erlegt werden darf. Ausnahme ist hier regelmäßig die Erlegung von krankem Wild aus Gründen des Tierschutzes, um es von seinen Leiden zu erlösen.
Absatz 3
Die Erlegung von Wild innerhalb der Jagdzeiten entbindet nicht von der Pflicht, die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu schonen. Beim Schwarzwild endet die Aufzuchtphase dann, wenn die Frischlinge ihre Fellstreifen verloren haben.
Absatz 4
Die hier festgeschriebene Ausnahmemöglichkeit von den Grundsätzen nach Absatz 2 ist erforderlich, um im Einzelfall höherrangige Güter zu schützen. Hierzu zählen die öffentliche Sicherheit und das Leben und die Gesundheit von Menschen.
Zu § 22 Schießleistungsnachweis
Das Tierschutzrecht macht für die Jagdausübung die Ausnahme, dass hier vor der Tötung des Wildes keine Betäubung durchgeführt werden muss. Das ist nur mit den Belangen des Tierschutzes vereinbar, wenn die Tötung mit der Schusswaffe durch einen Treffer der lebenswichtigen Organe herbeiführt wird. Treffer an anderen Kör-perteilen des Wildes führen nicht sofort zum Tod und verursachen vermeidbare Lei-den und Schmerzen. Die Jäger müssen daher im Umgang mit der Schusswaffe sehr sicher und routiniert sein, gerade auch dann, wenn häufig nur wenig Wildtiere erlegt werden. Der Umgang mit der Schusswaffe erfordert regelmäßige Übung, um in je-dem Falle treffsicher zu schießen. Diese Routine kann und darf nicht auf der Jagd erlangt werden, sondern ausschließlich auf einem Schießstand. § 22 soll sicherstel-len, dass die Jäger vor der Jagdausübung bei Gesellschaftsjagden und der Jagd mit Schrot zuvor einen Schießleistungsnachweis erbringen, da bei diesen Jagdarten überwiegend auf sich bewegendes Wild geschossen wird. Hier sind die Anforderun-gen an die Schießfertigkeiten deutlich höher, als bei der Einzeljagd auf meist ruhig stehendes Wild.
Absatz 1
Der Schießleistungsnachweis ist jährlich zu erbringen und dem Jagdleiter schriftlich vorzuweisen. Der Jagdleiter einer Gesellschaftsjagd oder einer Jagd mit Schrot hat sicherzustellen, dass die an der Jagd teilnehmenden Schützen über einen entspre-chenden Schießleistungsnachweis verfügen. Bei der Alleinjagd mit Schrot haftet der Schütze selbst.
Absatz 2
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Die Kontrolle und Bestätigung der erbrachten Schießleistung obliegt den verant-wortlichen Trägern der Schießstätten oder Vereinen als Ausrichter von Leistungs-schießen.
Absatz 3
Die genauen Anforderungen an die Schießleistungsnachweise für Kugel und Schrot sollen in einer Rechtsverordnung beschrieben werden. Bestandteil der Verfahrens-festlegung ist auch die einheitliche Vorgabe eines Dokumentes für den Schießleis-tungsnachweis.
Zu § 23 Nachsuche
Absatz 1
Es ist die zentrale Pflicht der Jagdausübungsberechtigten, krankes oder verletztes Wild unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen. Dieses Erfordernis aus Gründen des Tierschutzes darf nicht deswegen zurückstehen, weil Grenzen der Jagdaus-übungsberechtigung erst eine Abstimmung zwischen den Nachbarn erforderlich machen. Die Nachsuche auf Wild hat nach den hergebrachten Grundsätzen der Nachsuche zu erfolgen. Das kann auch bedeuten, dass mit einer Nachsuche auf-grund der besonderen Verletzung des Wildes erst zeitversetzt zu beginnen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.
Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass die Verantwortung für eine Nachsuche beim Jagdaus-übungsberechtigten liegt, auf dessen Eigentum oder in dessen Jagdbezirk die Nachsuche begann beziehungsweise erforderlich wurde. Eigentums- oder Jagdbe-zirksgrenzen stellen für den Verlauf der Nachsuche keinen Grund dar, die Nachsu-che zu unter- oder abzubrechen. Lediglich soll bei einer Grenzüberschreitung ver-sucht werden, den jeweiligen Jagdausübungsberechtigen zu informieren. Gelingt dies nicht ohne Verzug, ist dieser im Nachgang über die Nachsuche in Kenntnis zu setzen. Das Nachsuchengespann ist berechtigt, Grenzen mit geladenen Schuss-waffen und Jagdhunden zu überqueren.
Absatz 3
Der Nachsuchenführer (Hundeführer) darf für die grenzüberschreitende Nachsuche weitere Hunde und eine weitere Person mit Schusswaffen mitführen (Nachsuchen-gespann). Dies ist oft notwendig, um bei schwierigen Nachsuchen zum Erfolg zu kommen. Konflikte mit dem Jagdrecht sind hierbei nicht erkennbar. Jagdscheinin-habern wird vom Staat das Vertrauen entgegengebracht, mit Waffen umzugehen. Es ist daher abwegig anzunehmen, dass das Überschreiten von Jagdgrenzen in Jagdausrüstung zur Verletzung fremden Jagdausübungsrechts führen soll.
Absatz 4
Erreicht das Nachsuchengespann das kranke oder verletzte Wild, so ist es unver-züglich von seinen Leiden oder Schmerzen zu erlösen, in dem es erlegt wird. Dabei kommt einer sicheren Schussabgabe der Vorrang zu.
Absatz 5
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Diese Regelung klärt die Eigentumsfrage für den Fall, dass die grenzüberschrei-tende Nachsuche mit dem Erlegen des Wildes endet.
Absatz 6
Für den Fall, dass die Nachsuche über befriedete Gebiete, Hofräume oder Haus-gärten führt, ist ihre Fortsetzung zulässig und geboten. Der Aspekt des Tierschut-zes, das Wild unverzüglich von seinen Leiden und Schmerzen zu erlösen, soll den Vorrang vor dem Schutz privater Interessen genießen. Die Anwendung von Schuss-waffen steht wieder unter dem Vorbehalt der sicheren Schussabgabe.
Absatz 7
Der Vorbehalt der Nachsuche innerhalb von Gebäuden durch den Eigentümer soll dem Schutz der Privatsphäre sicherstellen. Allerdings ist die Zustimmung zu ertei-len, wenn keine bedeutenden Belange (Privatsphäre, Sicherheit) gegen die Fortfüh-rung der Nachsuche vorhanden sind.
Zu § 24 Jagdhunde
Bei der Jagd ist der Einsatz von Jagdhunden aus praktischen und aus Gründen des Tierschutzes unverzichtbar. Sie stellen sowohl vor als auch nach dem Schuss eine tierschutzgerechte Jagd sicher. Aus diesem Grunde sind sie bei der Jagd bereitzu-halten, sodass sie bei Bedarf zum Einsatz kommen können.
Absatz 1
Jagdhunde haben ihre jagdliche Brauchbarkeit durch entsprechende Prüfungen nachzuweisen. Eine Rassezugehörigkeit ist dabei nicht entscheidend, sondern die nachgewiesene Leistung. Der Nachsuche auf verletztes Wild kommt dabei ein be-sonderes Gewicht zu, da es hier besonders darum geht, das Wild von seinen Schmerzen und Leiden zu erlösen.
Absatz 2
Brauchbarkeitsprüfungen andere Bundeländern werden vorbehaltlos in Branden-burg anerkannt, auch wenn die Voraussetzungen zur Erlangung der Brauchbarkeit in den Ländern unterschiedlich sind und nicht in jedem Fall denen vom Land Bran-denburg entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass in allen Bundesländern eine tierschutzgerechte Jagd mit brauchbaren Hunden durchgeführt wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Anerkennung eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar und baut eine Hürde bei dem Einsatz von Hunden aus anderen Bundesländern ab.
Absatz 3
Diese Kontrollmöglichkeit stellt sicher, dass die Vorgabe nach Absatz 1 eingehalten wird.
Absatz 4
Die Kriterien für die Brauchbarkeit von Hunden für die Jagd sollen in einer Rechts-verordnung definiert werden. Des Weiteren soll das Verfahren der Prüfung festge-
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legt werden, um eine einheitliche Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen si-cherzustellen. Die Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung (JagdHBV) vom 14. Sep-tember 2005 gilt weiterhin.
Auf Basis dieser Verordnungsermächtigung können weitere Verordnungen für die Brauchbarkeit von Hunden für die Jagd erlassen werden. Der jagdliche Einsatz zu speziellen Zwecken steht dabei im Mittelpunkt der Regelung, zum Beispiel für die Ausbildung und Prüfung von Kadaversuchhunden im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest.
Zu § 25 Überjagen von Jagdhunden
Bei Gesellschaftsjagden im Wald kommt dem Jagdhundeeinsatz eine wichtige Be-deutung zu, um das Wild zu finden und vor die Schützen zu treiben. Gleichzeitig kann es passieren, dass die Hunde beim Jagen die Grenzen des Jagdausübungs-rechts passieren. Das ist nicht auszuschließen. Möchte man dies sicher vermeiden, müsste auf den Einsatz von Jagdhunden verzichtet werden. Das würde wiederum bedeuten, die Effektivität der Jagd stark zu mindern und die mit der Jagd verbunde-nen Ziele nicht zu erreichen.
Daher soll das sogenannte Überjagen von Jagdhunden in bestimmten und zahlen-mäßig begrenzten Fällen vom Jagdnachbarn zu dulden sein.
Zu § 26 Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd
Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den bisher geltenden Regelungen. Die im § 59 BbgJagdG enthaltenen Nummern 4 und 5 sind entfallen. Die übrigen Änderungen sind redaktionell.
Zu § 27 Wildseuchen
Für den Umgang mit Wildseuchen ist deren Entdeckung der erste sehr wichtige Schritt. Die Jagdausübungsberechtigten sind daher verpflichtet Anzeichen, die auf das Vorhandensein von Wildseuchen hinweisen, umgehend zu melden. Dabei kommt die Verhaltensauffälligkeit sowie Kadaverfunde in Frage.
Zu § 28 Wegerechte
In der Land- und Forstwirtschaft sind bei Weitem nicht alle Grundstücke eigenstän-dig erschlossen. Es ist daher selbstverständlich und ohne Alternative, dass eine gegenseitige Duldung für die Mitbenutzung von Wegen oder Grundstücken zu de-ren Bewirtschaftung vorhanden ist, wenn man die flächige Bewirtschaftung der Flä-chen nicht in Frage stellen möchte. Spezialgesetzliche Regelungen sind hierfür nicht erforderlich. Da zu befürchten ist, dass dies bei der jagdlichen Nutzung der-selben Grundstücke nicht gleichermaßen Konsens ist, soll dies hier klargestellt wer-den.
Zu § 29 Fütterung
Ein wesentliches Kennzeichen von Wildtieren ist die Unabhängigkeit vom Men-schen, gerade in Bezug auf die Nahrung oder Medikamente. Im Gegensatz zum Vieh kann und soll sich das Wild seine Nahrung und Lebensraum selbst suchen. Der Eintrag von Energie in Form von Nahrung verschiebt das natürliche Gleichge-wicht zwischen der Wildtierpopulation und seinem Lebensraum. Eine Zufuhr von
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Energie setzen Wildtiere regelmäßig in Reproduktion um mit dem Effekt, dass die Balance zwischen Lebensraumkapazität und Populationsgröße weiter aus dem Gleichgewicht gerät.
Während bis Ende der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts kein Fütterungsgetreide in den Mägen von Wildschweinen nachweisbar war, hat sich dies seitdem deutlich ge-ändert. Europaweite Studien belegen den großen Einfluss von durch Menschen ausgebrachte Nahrung bei Wildschweinen (FOURNIER-CHAMBRILLON 1993, EISFELD und HAHN 1998, HOHMANN und HUCKSCHLAG, 2004, CELLINA 2008). Dabei machte das verfütterte Getreide zwischen 32 und 41 % des durchschnittlichen jährlichen Mageninhalts der untersuchten Wildschweine aus. Der Anteil von angebautem Ge-treide aus der Landwirtschaft beschränkte sich nur auf den wenige Wochen langen Zeitkorridor zwischen Reife und Ernte.
Es ist das Grundprinzip des Jagdrechts und Kernaufgabe der Jagdausübung, dass die Wildtierpopulation an den jeweiligen Lebensraum angepasst wird und nicht um-kehrt.
Absatz 1
Jegliches Ausbringen von Futter für Wildtiere ist verboten. Dabei spielt der Zweck der Ausbringung keine Rolle. Die Grenzen zwischen Anlocken mit Futter (Kirrung) und einer reinen Fütterung sind fließend. Verschiedene Studien belegen den enor-men Fütterungseffekt von sogenannten „Kirrungen“. Dabei stellt der für Kirrungen bevorzugte Mais über viele Monate eine wesentliche Nahrungsquelle für die Wild-tiere dar. Der mit der Kirrung angestrebte Zweck – die vereinfachte Erlegung – wird oftmals vom Fütterungseffekt überlagert. Gerade bei jungen Wildschweinen (Frisch-lingen) entscheidet das Körpergewicht im Frühjahr darüber, ob sie bereits mit einem Jahr geschlechtsreif werden und im Frühjahr selbst Nachwuchs zur Welt bringen. Durch das Füttern des Wildes wird der evolutionsbiologische „Flaschenhals“ Winter neutralisiert. Der seit Jahrzehnten ungebremste Anstieg der Schwarzwildstrecken – und damit auch der Schwarzwildpopulation – lassen nicht erkennen, dass die Kir-rung das Mittel der Wahl für eine effektive Schwarzwildreduktion gewesen ist. Viel-mehr belegen Studien, dass die flächendeckend betriebene Kirrjagd vielmehr Teil des Problems darstellte.
Absatz 2
Natürliche oder naturnahe, gewachsene Äsungsbedingungen fallen nicht unter das Fütterungsverbot, auch wenn sie vom Menschen angelegt wurden.
Absatz 3
In Einzelfällen kann das öffentliche Interesse dem Fütterungsverbot vorgehen. Bei-spielsweise kommt hier die Fangjagd auf Schwarzwild in Frage, bei der es im Ge-gensatz zur Kirrjagd oft gelingt, ganze Rotten einschließlich der Leitbache zu fangen und zu erlegen.
Absatz 4
In bestimmten Einzelfällen kann es aus übergeordneten Gründen notwendig sein, Wildtieren Medikamente zu verabreichen. Das Verabreichen von Narkosemitteln zur Immobilisierung fällt unter diesen Genehmigungstatbestand. Die tierschutz-rechtlichen Regelungen bleiben unberührt. In der Vergangenheit kamen Impfköder
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gegen die Tollwut beim Fuchs oder der Klassischen Schweinepest bei Wildschwei-nen zum Einsatz.
Zu § 30 Aussetzen und Auswildern von Wild
Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist verboten. Die Ausnahmetatbestände sind eng gefasst. Die Genehmigung muss in den Nebenbestimmungen Regelungen zu zeitlich begrenzten Jagdverboten auf die ausgesetzten Wildtiere enthalten und einen räumlichen Bezug herstellen. Dadurch wird für die ausgesetzten Wildtiere ein tierschutzgerechter Umgang in der Eingewöhnungsphase gewährleistet.
Die Inobhutnahme und die tiermedizinische Versorgung von Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen wird nicht eigenständig geregelt. Allerdings ist es gemäß Ab-satz 4 möglich, sie nach der Pflegephase wieder auszuwildern, wenn sie auf das Überleben in freier Natur ausreichend vorbereitet sind.
Zu § 31 Fernhalten des Wildes, Wildschaden, Ausschluss
Die Regelungen des § 26 BJagdG, der §§ 43 bis 45 BbgJagdG sowie des § 8 BbgJagdDV zum Fernhalten des Wildes, Wildschaden, Ausschluss werden zusam-mengeführt.
Absatz 2
Sofern bereits Zäune zum Schutz gegen Wildverbiss errichtet wurden, ist es ele-mentar, dass diese frei von Schalenwild gehalten werden. Daher ist nach dem Ein-dringen von Wild in den Zaun Eile geboten, das eingedrungene Wild wieder heraus-zutreiben oder zu erlegen. Gelingt dies dem Jagdausübungsberechtigten innerhalb von 72 Stunden nicht, soll der Eigentümer oder seine Beauftragten selbst das Recht erhalten, das eingedrungene Wild im Zaun zu erlegen. Da es sich hierbei um eine Jagdhandlung handelt, ist ein gültiger Jagdschein Voraussetzung für die Erlegung des Wildes.
Absatz 3
Neu aufgenommen worden ist die Vergrämungsjagd auf Vogelarten mit Jagdzeiten. Darunter ist auch der Vergrämungsabschuss zu subsummieren, da mittels gezielter Entnahme einzelner Individuen das Vermeidungsverhalten von Vogelschwärmen initiiert werden kann.
Absatz 5
Unter Beachtung von § 3 sind auch Schäden an wasserwirtschaftlichen Anlagen, wie Deiche oder Dämme, wildschadensersatzpflichtig. Der Wildschaden umfasst hier auch die Kosten für die Beseitigung der Schäden (Wühlschäden) und die In-standsetzung der Grasnarbe.
Zu § 32 Wildschadensschätzer
Die Wildschadensschätzer werden durch die untere Jagdbehörde bestellt und kön-nen im ganzen Land tätig werden. Neu aufgenommen wurde die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die eine einheitliche Verfahrensweise sicherstellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wurde bislang schon durch Rechtsverord-nung geregelt.
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Zu § 33 Jagdbehörden
Die Regelung der Zuständigkeiten entspricht der bisherigen. Neu aufgenommen wurde die Ergänzung, dass bei Betroffenheit mehrerer unterer Jagdbehörden die oberste Jagdbehörde über die Federführung entscheidet.
Zu § 34 Landesjagdbeirat
Der Landesjagbeirat bei der obersten Jagdbehörde wird als beratendes Gremium für grundsätzliche Fragen zu Angelegenheiten des Jagdwesens beibehalten. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Gremiums wird in einer Rechtsverord-nung geregelt.
Zu § 35 Strafvorschriften
Die Regelung orientiert sich am Strafkatalog des § 38 BJagdG. Die fahrlässige Be-jagung eines Elterntieres stellt keinen Straftatbestand mehr dar.
Zu § 36 Ordnungswidrigkeiten
Ein Großteil der Bestimmungen wurde aus dem Bundesjagdgesetz und dem Jagd-gesetz für das Land Brandenburg übernommen. Durch Wegfall von Genehmigungs-tatbeständen und einer Nicht-Übernahme von sachlichen Verboten aus dem § 19 BJagdG entfallen eine Reihe von Ordnungswidrigkeitstatbeständen. Die maximale Bußgeldhöhe wurde auf 50.000 € erhöht.
Zu § 37 Vollzug Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
Die Regelung zum Vollzug der Ordnungswidrigkeiten entspricht der bisherigen Re-gelung aus § 61 BbgJagdG. Diese hat sich bewährt und wird beibehalten.
Zu § 38 Anordnung der Entziehung des Jagdscheins
Die Regelung hat sich bewährt und wird übernommen.
Zu § 39 Verbot der Jagdausübung
Die Regelung hat sich bewährt und wird übernommen.
Zu § 40 Allgemeine Auskunftspflicht
Absatz 1
Auskünfte aus den Jagdbezirken sind für die Erfüllung der Aufgaben der unteren Jagdbehörden erforderlich.
Absatz 2
Die Rechtsverordnungsermächtigung ist notwendig, um jagdstatistische Daten er-heben zu können. Weiterhin bedarf der Umgang mit den Daten aus den Jagdbezir-ken einer Regelung hinsichtlich Verarbeitung, Verwendung und Weitergabe. Für Datenerhebungen im Rahmen von Inventuren wird die Rechtsgrundlage geschaf-fen. Diese existierte bislang nicht.
Absatz 3
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In der jährlichen Jagdstatistik werden die Streckenergebnisse der einzelnen Wildar-ten veröffentlicht und Auskünfte über die Jagdbezirke gegeben. Weiterhin werden Angaben über die Anzahl der Jagdausübungsberechtigten, der sonstigen jagenden Personen im Land Brandenburg und über die Jungjägerausbildung im Land getätigt. Angaben zum Jagdgebrauchshundewesen und zur Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe ergänzen die Jagdstatistik für Brandenburg.
Zu § 41 Übergangsregelungen
Die bisher bestehenden Jagdbezirke werden in das neue Recht überführt. Das be-trifft gemeinschaftliche Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke nach altem Recht ein-schließlich ihrer Abrundungen sowie An- und Abgliederungen.
Zu § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des neuen Gesetzes und das Außerkraft-treten des alten Jagdgesetzes sowie mehrerer Verordnungen. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern ist weggefallen. Die Wild-handelsüberwachungsverordnung ist veraltet. Die Inhalte sind inzwischen im Le-bensmittelhygienerecht geregelt. Die Verordnung über die Erhebung jagdstatisti-scher Daten ist ebenfalls veraltet und wird daher aufgehoben. Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes wird ebenfalls aufgehoben, weil die Regelungen entweder zukünftig in eigenständigen Rechtsverordnungen erlassen werden oder kein Regelungsbedarf mehr besteht, da die gesetzlichen Grundlagen weggefallen sind.

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